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Zugang einer E-Mail bei automatisierter Rückmeldung

Christian Thurow

AG Hanau Beschl. v. 3.3.2025 – 32 C 226/24

 

„Vielen Dank für Ihren Brief in meinem Briefkasten. Leider habe ich den Brief nicht erhalten.“ Offensichtlich machen diese zwei Sätze keinen Sinn, denn wenn der Brief im Briefkasten lag, so hat man ihn ja erhalten. Mit elektronischer Post verhält es sich genauso. Die automatische Antwort, die E-Mail-Adresse sei nicht mehr aktuell und Nachrichten werden weder gelesen noch weitergeleitet, ist ja gerade eine Bestätigung, dass die ursprüngliche E-Mail beim Empfänger angekommen ist.

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Ausgangsfall ging es um die Kommunikation zwischen Mieter (Beklagter) und Vermieter (Klägerin) bezüglich einer Mieterhöhung. Fraglich ist, ob der Mieterhöhung innerhalb einer vorgegebenen Frist zugestimmt wurde. Hierzu wurde eine E-Mail versendet, welche jedoch zu einer automatisierten Rückmeldung an den Absender führte – mit folgendem Inhalt: Die Adresse werde nicht mehr verwendet, und die eingegangene E-Mail werde nicht weitergeleitet.

 

 

Lösung

Aus Sicht des FG Hanau muss sich die Klägerin (Vermieter) den Zugang der E-Mail zurechnen  lassen, weil die E-Mail-Adresse einen von ihr eröffneten Empfangsbereich darstellt. Diesen hat sie zuvor im Rechts- und Geschäftsverkehr angegeben und damit eröffnet. Hieran ändert auch die automatisierte Rückmeldung nichts. Denn diese zeigt ja gerade, dass die E-Mail-Adresse nach wie vor bereitgehalten wird und daher E-Mails auf dieser Adresse eingehen und somit auch zugehen können. Eine automatisierte Antwort wird erst nach Eingang einer E-Mail erzeugt. Dieser Eingang kann durch die automatisierte Antwort nicht rückgängig gemacht oder aufgehoben werden. Im Gegenteil: Die automatisierte Antwort bestätigt gerade den Zugang der E-Mail.

Allerdings können sich aus der automatisierten Antwort vertragliche Nebenpflichten ergeben. So wäre es im Ausgangsfall der Beklagten (Mieterin) zumutbar gewesen, die Zustimmungserklärung auf einem anderen Weg abzugeben. Die bloße Berufung auf den Zugang einer E-Mail bei Rückerhalt einer Erklärung, diese werde nicht weitergeleitet, ist in der Regel treuwidrig, wenn zwischen den Parteien entsprechende Rücksichtnahmepflichten bestehen. Hier hätte die Beklagte somit eine alternative Zustellungsart – etwa per Post – nachweisen müssen.

 

 

Praxishinweis:

Das Urteil zeigt die Gefahr, welche von nicht regelmäßig kontrollierten E-Mail-Adressen ausgeht. Gerade beim automatischen Rechnungsversand oder anderer automatischer Kommunikation wird häufig darauf hingewiesen, dass die zum Versand verwendete E-Mail-Adresse nicht kontrolliert werde. Dieser Hinweis kann aber unter Umständen unwirksam sein. Der Posteingang von sämtlichen im Geschäftsverkehr verwendeten E-Mail-Adressen sollte daher regelmäßig kontrolliert werden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 4/2025

BC20250403

 

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