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Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage

Christian Thurow

BFH Urt. v. 12.3.2024 – VIII R 1/21

 

Ist bei einem gemischt genutzten Leasingfahrzeug eine Leasingsonderzahlung in voller Höhe im Jahr des Abflusses zu erfassen? Steuerpflichtiger, Finanzgericht und der BFH haben hier eine je eigene Sichtweise.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erwarb im Dezember ein Leasingfahrzeug, welches er sowohl privat als auch zur Erzielung von selbstständigen Einkünften sowie von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte. Zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe im Dezember leistete der Kläger eine Leasingsonderzahlung in Höhe von rund 36.500 € (netto). Im Dezember betrug die betriebliche Nutzung unstreitig rund 84%. Über die gesamte 36-monatige Leasinglaufzeit belief sich die betriebliche Nutzung auf rund 18%.

Aus Sicht des Klägers war die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses mit 84% als Betriebsausgabe zu erfassen. Das Finanzgericht vertrat dagegen die Auffassung, die Leasingsonderzahlung sei nur in Höhe der durchschnittlichen betrieblichen Nutzung – also mit rund 18% – im Jahr der Sonderzahlung als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht sowohl dem Kläger als auch dem erstinstanzlichen Finanzgericht. Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, bedarf es neben der streckenbezogenen Aufteilung einer zusätzlichen zeitbezogenen Aufteilung. Die Leasingsonderzahlung ist somit den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.

Im Ausgangsfall entfiel von den 36 Monaten der Leasinglaufzeit lediglich ein Monat auf das Streitjahr. Somit ist im Streitjahr 1/36 der Leasingsonderzahlung zu erfassen. Unstreitig lag in diesem Monat eine betriebliche Nutzung von 84% vor, sodass sich die Betriebsausgabe wie folgt berechnet: 1/36 der Leasingsonderzahlung x 84% betrieblicher Nutzungsanteil.

Anstelle des vom Kläger begehrten Betrags von 30.600 € bzw. dem vom Finanzgericht ermittelten Betrag von rund 6.700 € ist somit nur ein Betrag von rund 720 € ansetzbar. Glück im Unglück: Das BFH-Urteil führt nicht zu einer Verböserung zulasten des Klägers. Es bleibt somit bei den von Finanzgericht festgesetzten Werten.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 6/2024

BC20240617

 

 

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