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Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden?

Christian Thurow

BFH Urt. v. 16.11.2023 – III R 27/21

 

Schon Friedrich Schiller ermahnte im Lied von der Glocke mit seinem „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“, beim Eingehen einer langfristigen Beziehung an die Konsequenzen zu denken. Dass dies nicht nur bei zwischenmenschlichen Beziehungen, sondern auch beim Abschluss eines Zinsswap-Sicherungsgeschäfts gilt, zeigt ein aktuelles Urteil des BFH.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin schloss mit einem Bankenkonsortium einen Darlehensvertrag in Höhe von rund 180 Mio. € ab. Zur Absicherung von Zinsschwankungen enthielt der Vertrag außerdem ein Zinsswap-Geschäft in Höhe von 50% der Darlehenssumme mit einer Mindestlaufzeit von sieben Jahren.

Aus Sicht des Finanzamts waren die Aufwendungen zur Zinssicherung aus den Zinsswap-Verträgen als Zinsen anzusehen und der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zu unterwerfen. Die Klägerin vertrat dagegen die Ansicht, dass es sich bei den genannten Aufwendungen nicht um Zinsen im gewerbesteuerlichen Sinn handelt.

 

 

Lösung

Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht folgt auch der BFH der Rechtsauffassung der Klägerin. Zinsen im gewerbesteuerlichen Sinn sind Entgelte für Schulden. Bei einem Swap-Geschäft handelt es sich aber nicht um ein Schuld-, sondern um ein Tauschgeschäft. Es findet keine Kapitalüberlassung statt. Als solches unterliegen die Aufwendungen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Darlehensvertrag und Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Es muss eine enge sachliche, zeitliche und personelle Verpflichtung vorliegen, um Grund- und Sicherungsgeschäft zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang ist nicht ausreichend. Es müssen die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sein:

  • Beträge und Laufzeiten beider Geschäfte sind kongruent.
  • Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der vertragsschließenden Personen sind im Wesentlichen identisch.
  • Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten sind aufeinander abgestimmt.

    Liegt eine wirtschaftliche Einheit vor, so sind die Aufwendungen für das Swap-Geschäft als Entgelte für die Kapitalüberlassung anzusehen.

Im Ausgangsfall sind weder die Beträge noch die Laufzeiten von Darlehens- und Zinsswap-Geschäft nahezu deckungsgleich. Es liegt somit kein einheitliches Schuldgeschäft vor. Die Aufwendungen aus dem Zinsswap-Geschäft sind daher nicht als Zinsen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zu unterwerfen.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 2/2024

BC20240216

 

 

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