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Wachstumschancengesetz: Ausweitung der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Dr. Lars Lüdemann und Dr. Sebastian Sieber

 

Der am 2.10.2023 publizierte Entwurf für das sogenannte Wachstumschancengesetz umfasst unter anderem eine Ausweitung der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG). Für forschende Unternehmen könnte sich die Förderung signifikant erhöhen.


 

Praxis-Info!

Ziel des am 2.10.2023 publizierten Entwurfs eines „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (sogenanntes „Wachstumschancengesetz“) ist unter anderem die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland. Das soll unter anderem durch eine Ausweitung der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG) erfolgen.

Durch die Ausweitung des Forschungszulagengesetzes könnten Unternehmen ab 2024 eine signifikant höhere Forschungszulage (bis zu € 4,2 Mio. jährlich) erhalten. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich weiterhin Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die jeweils Gewinneinkünfte erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind.

Begünstigt sind wie bisher Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, soweit sie den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zugeordnet werden können. Solche Vorhaben zielen auf die Erreichung festgelegter Ziele ab. Die begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können folgendermaßen durchgeführt werden:

  • eigenbetriebliche Forschung
  • Auftragsforschung
  • Kooperationen mit anderen Unternehmen bzw. Forschungseinrichtungen.

Die Weiterentwicklung von Produkten oder Verfahren, die im Wesentlichen bereits festgelegt sind und primär der Marktentwicklung dienen, zählt nicht zu den begünstigten Vorhaben.

Förderungsfähige Aufwendungen waren bisher grundsätzlich nur die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von Arbeitnehmern, die für ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eingesetzt werden. Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Mitunternehmerschaften galten bisher die geleisteten Eigenleistungen in Höhe von € 40 pro Stunde (max. 40 Stunden pro Woche) als förderungsfähige Aufwendungen. Die Aufwendungen für Auftragsforschungen waren bisher zu 60% begünstigt.

Durch die Ausweitung des Forschungszulagengesetzes sollen ab 2024 zusätzlich zu den Arbeitslöhnen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – sofern sie ausschließlich für eigenbetriebliche begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verwendet werden und für deren Durchführung unerlässlich sind – als förderfähige Aufwendungen betrachtet werden. Typische Beispiele für solche Anlagegüter wären

  • Laborgeräte und -einrichtungen,
  • Computer-Hard- und Software für komplexe, neuartige Aufgaben oder
  • Apparaturen zur Herstellung von Prototypen.

Die Wertminderung dieser Wirtschaftsgüter soll gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt werden. Des Weiteren soll auch der Prozentsatz für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf 70% der dafür anfallenden Aufwendungen ansteigen. Außerdem sieht der Gesetzentwurf die Erhöhung der geförderten Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Mitunternehmerschaft auf € 70 pro Stunde vor.

Neben der Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen soll auch die maximale Bemessungsgrundlage von derzeit maximal € 4 Mio. pro Jahr kräftig auf € 12 Mio. angehoben werden. Da grundsätzlich weiterhin 25% der Bemessungsgrundlage pro Jahr als Forschungszulage erstattet werden können, erhöht sich somit die Förderung ab 31.12.2023 auf € 3 Mio. pro Jahr. Darüber hinaus sollen kleine und mittlere Unternehmen (im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) durch eine für diesen Unternehmenskreis zusätzlich geltende Erhöhung der Forschungszulage von 10% eine Forschungszulage in Höhe von insgesamt 35% der Bemessungsgrundlage beantragen können. Somit könnte im Extremfall die Forschungszulage von bisher € 1 Mio. auf bis zu € 4,2 Mio. pro Jahr steigen.

Insgesamt ist die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung zu begrüßen. Durch die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen können künftig auch weniger personal-, aber kapitalintensive Forschungsvorhaben von der Forschungszulage profitieren. Zu beachten ist: Das Inkrafttreten der Ausweitung des Forschungszulagengesetzes steht noch unter Vorbehalt der Gesetzesverabschiedung des Bundestags und der Zustimmung des Bundesrats.

 

StB Dr. Lars Lüdemann, Partner der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

StB Dr. Sebastian Sieber, Manager der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 11/2023 

BC20231107

 

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