Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker
Am 9.6.2023 hat die EU-Kommission den Entwurf eines delegierten Rechtsakts für die European Sustainability Reporting Standards (ESRS – Europäische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) veröffentlicht und hierbei im Vergleich zur vorherigen Version weitere Erleichterungen und Vereinfachungen aufgenommen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) begrüßt dies. Die Kommentierungsfrist zu dem Entwurf endet kurzfristig am 7.7.2023.
Praxis-Info!
Aufgrund der festgestellten großen Komplexität der Berichtsvorgaben in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) hat die EU-Kommission im jüngsten Entwurf eines delegierten Rechtsakts hierzu weitere Erleichterungen aufgenommen. Das IDW begrüßt dies ausdrücklich, fordert darüber hinaus jedoch noch weitere Vereinfachungen.
Im Einzelnen hebt das IDW in einer Stellungnahme vom 16.6.2023 die folgenden Aspekte positiv hervor:
- Die Anzahl der zwingend zu veröffentlichenden Angaben wurde deutlich reduziert, indem für zahlreiche weitere Informationsaspekte nun der Wesentlichkeitsvorbehalt gilt (mit Ausnahme von ESRS 2).
- Die EU-Kommission schlägt die Aufnahme weiterer zeitlich befristeter Erleichterungen vor. So sollen Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern für die erstmalige Angabe der Scope 3-Emissionen (Scope = Anwendungsbereich) noch ein Jahr länger Zeit haben. Gleiches gilt unter anderem auch für die in ESRS S1 geforderten Angaben zur eigenen Belegschaft. Zwei Jahre Übergangsfrist werden den Unternehmen für einzelne Angaben des ESRS E4 (Biodiversität/Ökosysteme), ESRS S2 (Beschäftigte in der Wertschöpfungskette), ESRS S3 (betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Verbraucher/Endnutzer) gewährt.
- Im ersten Jahr der Berichterstattung sollen alle Unternehmen auf die Angabe finanzieller Auswirkungen für solche Umweltaspekte verzichten können, die nicht den Klimawandel betreffen.
- Einige weitere Pflichtabgaben sollen zu freiwilligen Angaben verändert werden.
Kritisiert wird, dass weiterhin für die verpflichtend zu machenden Angaben eine große Detailtiefe erforderlich ist und dass die Entscheidung über die zu berichtenden Informationen ausschließlich auf Basis der Wesentlichkeitsanalyse getroffen werden kann – und diese Materialitätsanalyse ist nach wie vor sehr aufwendig und komplex.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die EU-Kommission im Zuge der Finalisierung der ESRS diese und weitere Stellungnahmen berücksichtigen wird. Die Kommentierungsfrist zu dem vorliegenden Entwurf endet kurzfristig bereits am 7.7.2023. Mit dem endgültigen delegierten Rechtsakt wird noch im Juli 2023 gerechnet.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG
BC 7/2023
BC2023717