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Corporate Sustainability Due Diligence

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker

Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf Nachhaltigkeit

 

Beim Aufbau einer nachhaltigen Gesellschaft und Wirtschaft spielen Unternehmen eine Schlüsselrolle. Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD – Sorgfaltspflichten der Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeit) vom 23.2.2022 zielt darauf ab, ein verantwortungsbewusstes und nachhaltiges Verhalten von Unternehmen zu fördern. Unternehmen sollen dazu verpflichtet werden, negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch entlang ihrer gesamten Lieferkette zu ermitteln und zu bekämpfen.

 


 

Praxis-Info!

Bereits am 23.2.2022 hat die Europäische Kommission den Richtlinienvorschlag Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) (2022/0051 (COD)) veröffentlicht. Im Einklang mit dem European Green Deal (Agenda zum ökologischen Umbau des EU-Wirtschaftssystems) und den 17 Sustainability Development Goals (SDG – weiterführende Nachhaltigkeitsziele) der Vereinten Nationen sollen Unternehmen zur Transformation einer nachhaltigen Wirtschaft beitragen. Vor diesem Hintergrund sollen mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf zu „Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937“, so die deutsche Übersetzung, die Berücksichtigung und Integration von Menschenrechten und Umweltbelangen in den Unternehmenstätigkeiten und der Unternehmensführung gestärkt und negative Auswirkungen entlang der globalen Lieferkette ermittelt sowie bekämpft werden.

Laut Richtlinienvorschlag sollen Unternehmen eine Due Diligence bezogen auf Nachhaltigkeitsbelange durchführen. Diese Sorgfaltspflichten umfassen die

  • Identifizierung,
  • Beendigung,
  • Vorbeugung,
  • Verringerung,
  • Überwachung und
  • Berichterstattung

in Bezug auf negative Auswirkungen für Menschenrechte und Umweltbelange sowie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens. Außerdem müssen berichtspflichtige Unternehmen offenlegen, inwiefern ihre Geschäftsstrategie im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen und dem Ziel der Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5°C steht. Zudem muss die Unternehmensführung aktiv Verantwortung übernehmen. Hierzu gehört die Einrichtung und Beaufsichtigung der Umsetzung der Due-Diligence-Prozesse sowie die Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmensstrategie und in Unternehmensentscheidungen. Dabei sind diese Bestrebungen auf EU-Ebene unabhängig – und somit zusätzlich – zu dem in Deutschland seit dem Jahr 2023 geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu sehen.

Folgende Unternehmen sollen künftig vom Anwendungsbereich der CSDDD erfasst sein:

  • Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat
    – Unternehmen mit ≥ 500 Arbeitnehmern und ≥ € 150 Mio. Nettoumsatz weltweit oder
    – Unternehmen mit ≥ 250 Arbeitnehmern und ≥ € 40 Mio. Nettoumsatz weltweit und ≥ 50% des weltweiten Nettoumsatzes in einer sogenannten Hochrisikobranche.
  • Unternehmen ohne Sitz in einem EU-Mitgliedstaat
    – Unternehmen mit ≥ € 150 Mio. € Nettoumsatz in der EU oder
    – Unternehmen mit ≥ € 40 Mio. Nettoumsatz in der EU und ≥ 50% des weltweiten Nettoumsatzes in einer sogenannten Hochrisikobranche.

Als Hochrisikobranche (sogenannte high-impact sectors) gelten in diesem Zusammenhang unter anderem die Mode-/Textilbranche, Ernährung/Landwirtschaft sowie Unternehmen, die Bodenschätze abbauen. Nach ersten Erwartungen werden in Europa zukünftig rund 12.800 Unternehmen direkt von der CSDDD erfasst. Zudem können kleine und mittlere Unternehmen indirekt aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit großen Unternehmen betroffen sein.

Da innerhalb der Entscheidungsgremien auf EU-Ebene weiterhin Uneinigkeit über den Umfang der Ausweitung dieser Sorgfaltspflichten besteht (der Europäische Rat spricht sich für eine mildere Anwendung der Sorgfaltspflichten aus), ist damit zu rechnen, dass sich die weitere Entwicklung noch eine Zeit lang hinziehen wird. Das Ergebnis der Trilogverhandlungen bleibt abzuwarten.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

 

BC 5/2023

BC2023513

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