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Ausweis von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Prof. Dr. Christian Zwirner

Immobilienwirtschaftlicher Fachausschuss (IFA) des IDW verabschiedet IDW RS IFA 3

 

Mit Wirkung für alle Geschäftsjahre, die am 1.1.2023 oder danach beginnen, hat der IFA die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung – IDW RS IFA 3 – verabschiedet. Damit ist eine klarere Abgrenzung zwischen Immobilien des Anlagevermögens von denen des Umlaufvermögens möglich.


 

Praxis-Info!

Die aktuelle IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung wurde am 5.4.2023 verabschiedet. Sie regelt den Ausweis von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS IFA 3). Damit werden auch die bereits durch den IFA veröffentlichten Stellungnahmen zur Rechnungslegung IDW RS IFA 2 (Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz) und IDW RS HFA 31 n.F. (Aktivierung von Herstellungskosten) ergänzt.

Hauptgegenstand des IDW RS IFA 3 sind die Grundsätze zum Ausweis und zur Abgrenzung von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Entsprechend sind diese Grundsätze auch auf den handelsrechtlichen Konzernabschluss anzuwenden.

Darüber hinaus nimmt IDW RS HFA 3 Stellung zum Ausweis verschiedener Kosten. Darunter zählen beispielsweise die sogenannten Bauvorbereitungskosten sowie auch solche Kosten, die im Zuge von Erstellung, umfassender Sanierung/Erneuerung bzw. Modernisierung von Anlagen angefallen sind.

Weiterhin werden durch die Stellungnahme IDW RS IFA 3 Zweifel mit Blick auf Ausweisfragen im Zuge von Immobilienveräußerungen ausgeräumt. Immobilien im Sinne des IDW RS IFA 3 umfassen nicht nur Grund und Boden bzw. das grundstücksgleiche Recht, sondern auch darauf errichtete bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude. Die Stellungnahme betrifft sowohl Wohn- als auch Gewerbeimmobilien. Abschließend bleibt zu erwähnen, dass eine gesonderte Darstellung für Abweichungen besteht, die sich aus der Anwendung der Formblattverordnung für Wohnungsunternehmen ergibt. Die Regelungen und Grundsätze der Stellungnahme wurden in Ausgabe 4/2023 der IDW Life veröffentlicht und gelten für Abschlüsse über Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

 

Praxishinweise:

  • Im Anlagevermögen sind Immobilien auszuweisen, wenn sie betrieblich wiederholt genutzt werden (bzw. hierfür zur Verfügung stehen – „Gebrauch“). Dazu zählen z.B. vermietete Immobilien oder für Ausstellungszwecke errichtete Musterhäuser eines Fertighausherstellers. Kennzeichen (Indiz) für den Verwendungszweck ist die beabsichtigte Dauer der Verwendung.
  • Treffen die vorgenannten Kriterien nicht zu, kommt ein Ausweis der Immobilien im Umlaufvermögen infrage (z.B. erworbene Immobilien, die weiterveräußert werden sollen). Auch dann, wenn Immobilien für einen vorübergehenden Gebrauch im Unternehmen bestimmt sind, dominiert die Veräußerungsabsicht.
  • Grund und Boden sowie Gebäude, die zwei selbstständige Vermögensgegenstände darstellen, sind in der Regel gemeinsam entweder dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen.
  • Die IDW-Stellungnahme befasst sich überdies eingehender mit der (Nicht)-Aktivierung und dem Ausweis von Aufwendungen, die vor oder nach der Entscheidung einer Anschaffung bzw. Herstellung einer Immobilie entstehen, mit dem Ausweis des Grundstückserwerbs sowie der Bauvorbereitungskosten, dem Ausweis der Aufwendungen während des Erstellungsprozesses der baulichen Anlage, der Unterscheidung zwischen aktivierungspflichtigen Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand bei späteren Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen etc.


    WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
    Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München ( www.kleeberg.de)

     

     

    BC 5/2023 

    BC2023510

     

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