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Corona-Finanzhilfen: Weitere Hinweise und Klarstellungen zur Schlussabrechnung

Prof. Dr. Christian Zwirner, Michael Vodermeier und Dr. Felix Krauß

Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungs- sowie November- und Dezemberhilfe endet am 30.6.2023


 

Überbrückungs- sowie November- und Dezemberhilfen wurden unter Vorbehalt einer verpflichtend vorzunehmenden Schlussabrechnung gewährt. Die Schlussabrechnung ist spätestens bis zum 30.6.2023 einzureichen. Die Frist zur Einrichtung rückt damit immer näher, während bisweilen verschiedene Hinweise und Klarstellungen zur Schlussabrechnung vonseiten der Bewilligungsstellen veröffentlicht wurden.

 

Praxis-Info!

Bis zum 30.6.2023 sind sämtliche Schlussabrechnungen für die Überbrückungs- sowie November- und Dezemberhilfen auf Grundlage der finalen, antragsrelevanten Unternehmenskennzahlen einzureichen. Auf Basis der Schlussabrechnung wird dann ermittelt, ob dem Antragsteller eine höhere Förderung als bisher bewilligt zusteht oder ob es zu Rückzahlungen kommt. Zur Anfertigung der Schlussabrechnung werden nun vermehrt Hinweise und Klarstellungen von den Bewilligungsstellen gegeben.

So wurde beispielsweise klargestellt, dass Kosten, die auf Rechnungen mit in der Zukunft liegenden Zahlungszielen basieren, entweder im Monat der Rechnungsstellung oder spätestens im Monat des Zahlungsziels angesetzt werden können. Dieses Wahlrecht ist einheitlich auszuüben. Kosten mit Rechnungen ohne Zahlungsziel sind dagegen stehts im Monat der Rechnungsstellung anzugeben.

Ebenso wird klargestellt, dass im Rahmen der Schlussabrechnung ein automatisierter Abgleich der Umsatzangaben mit den bei den Finanzbehörden gespeicherten Angaben erfolgt und dass bei Differenzen eine entsprechende Rückfrage notwendig wird. Auch wird ein automatisierter Abgleich der Daten in der Schlussabrechnung mit den entsprechenden Daten in den jeweiligen Teilanträgen vorgenommen. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass die finalen Zahlen verwendet werden und nicht etwa veraltete Planzahlen oder „Lückenfüller-Angaben“.

Auch werden Antragsteller und prüfende Dritte dahingehend sensibilisiert, dass stets verbundene Unternehmen anzugeben sind, selbst wenn einzelne verbundene Unternehmen beispielsweise in Bezug auf deren Zahlenwerk von geringer Bedeutung sind. Die Bewilligungsstelle ist demnach verpflichtet, zu prüfen, dass der gesamte Unternehmensverbund ohne Einschränkungen angegeben ist. Außerdem werden prüfende Dritte darauf hingewiesen, für beihilferechtliche Zwecke nach etwaigen familiär verbundenen Unternehmen zu fragen.

Mit diversen Hinweisen und Klarstellungen sensibilisieren die Bewilligungsstellen die Antragsteller und die prüfenden Dritten hinsichtlich der bis zum 30.6.2023 abzugebenden Schlussabrechnung und der hierin zu machenden Angaben. Eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 ist laut 3.12 der FAQ (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) nur möglich, wenn dies im Einzelfall erforderlich sein sollte.

Gibt das Unternehmen keine Schlussabrechnung ab, so sind alle zuvor erhaltenen Corona-Förderungen zurückzuzahlen.

Da der prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer) zur Prüfung und Übermittlung der Schlussabrechnung ausreichend Zeit benötigt, sollten die Unternehmen zeitnah ihre Unterlagen und Berechnungen erstellen, um eine fristgerechte Schlussabrechnung zu gewährleisten.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

StB Dr. Felix Krauß, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

  

BC 5/2023

BC2023506

 


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