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Mahlzeitengewährung an Arbeitnehmer ab 2023

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 23.12.2022, IV C 5 – S 2334/19/10010 :004; DOK 2022/1255571

 

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.


 

 

Dies gilt ab 1.1.2014 gemäß § 8 Abs. 2 S. 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 sind durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16.12.2022 (BGBl. I 2022, 2431) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2023 gewährt werden,

a)   für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 €,

b)   für ein Frühstück 2,00 €.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 € anzusetzen.

Im Übrigen wird auf LStR 8.1 Abs. 7 und 8 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25.11.2020 (BStBl. I 2020, 1228) hingewiesen.

 

 

Praxis-Info!

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 der 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16.12.2022 (BGBl. I 2021, 2431) sind für Mahlzeiten ab 2023 folgende monatlichen Sachbezugswerte festgesetzt worden:

Frühstück:

60 €

Mittagessen:

114 €

Abendessen:

114 €

Summe

288 €

Der Sachbezugswert Unterkunft beträgt ab 2023 265 € monatlich. Somit beläuft sich der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft und Verpflegung ab 1.1.2023 monatlich auf 553 € (288 € + 265 €).

Die vorstehenden Beträge sind anzusetzen bei

– sog. Kantinenmahlzeiten (vgl. LStR 8.1 Abs. 7),

– bei Mahlzeiten anlässlich von Auswärtstätigkeiten oder

– im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung,

wenn der tatsächliche Wert der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt und der Arbeitnehmer steuerlich keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat (z.B. bei einer Abwesenheit von bis zu acht Stunden bei eintägigen Reisen oder bei Ablauf der Dreimonatsfrist). Besteht hingegen ein Anspruch auf Verpflegungspauschale, ist diese wegen der Mahlzeitengestellung anteilig zu kürzen (§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG). In beiden Fällen können die mit dem Sachbezugswert von 2,00 € bzw. 3,80 € bewerteten steuerpflichtigen Mahlzeiten mit 25% pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 oder 1a EStG). Dies führt zur Sozialversicherungsfreiheit (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV).

Außerdem hat die Anhebung der Sachbezugswerte zur Folge, dass dem Arbeitnehmer unter weiteren Voraussetzungen Essenmarken bis zu einem Betrag von 6,90 € arbeitstäglich für ein Mittagessen zur Verfügung gestellt werden können (Sachbezugswert 3,80 € zuzüglich 3,10 € steuerfreier Betrag), die bei bestimmten Akzeptanzstellen einzulösen sind (vgl. im Einzelnen LStR 8.1 Abs. 7 Nr. 4).

 

 

Praxishinweise:

  • Der Höchstbetrag für den Verrechnungswert einer Essenmarke bzw. eines Mahlzeitenzuschusses beträgt also im Jahr 2023 6,90 € (3,80 € zuzüglich 3,10 €). In diesem Fall ergibt sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für die Mahlzeit (= Mittagessen) von 3,80 €, der mit 25% pauschal besteuert werden kann (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) und dann sozialversicherungsfrei ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV). Der darüber hinausgehende Betrag von 3,10 € bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Die ab dem Jahr 2022 angehobene 50 €-Freigrenze pro Monat (bislang: 44 €) für Sachbezüge (z.B. für einen Benzingutschein) kann daneben angewendet werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Zu beachten ist hierbei die seit 1.1.2020 geltende strengere Unterscheidung zwischen Geldleistung und Sachbezug (gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG). Außerdem ist die monatliche 50 €-Freigrenze für Sachbezüge nur dann anwendbar, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und mithin bei Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen sind (vgl. im Einzelnen Plenker, BC 2020, 14 ff., Heft 1).
  • Übersteigt der Wert der Mahlzeit (einschließlich Getränke) den Betrag von 60 € (inkl. Umsatzsteuer – „Belohnungsessen“), ist sie mit ihrem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn anzusetzen (LStR 8.1 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 und 2). Eine Zuzahlung des Arbeitnehmers ist auf den tatsächlichen Preis anzurechnen. Bezahlt der Arbeitnehmer das Getränk, weil der Arbeitgeber nur das Essen, nicht aber die Getränke stellt, ist die Zahlung des Getränks durch den Arbeitnehmer nicht auf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit anzurechnen (LStR 8.1 Abs. 8 Nr. 2 S. 3 und 4). Gegebenenfalls kann allerdings die „50 €-Freigrenze“ (pro Kalendermonat) für Sachbezüge in Anspruch genommen werden, da es sich bei der Mahlzeitengestellung um einen Sachbezug handelt (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 2/2023

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