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Weiterbelastung von Kosten keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 11.10.2022, XI R 12/20

 

Allein der Umstand, dass eine empfangene Leistung an eine andere Person vertraglich weiterberechnet wird, führt nicht dazu, dass sie vom Leistenden direkt an den Zahlenden oder auch vom Leistungsempfänger an den Zahlenden erbracht sein muss.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Schlachthof erwarb von seinen Lieferanten (Landwirten) zur Schlachtung bestimmte Tiere. Die im Rahmen der Schlachtung anfallenden „Vorkosten“ (z.B. Erfassungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Qualitätsmanagement/Veterinär, Hygienefeststellung, Versicherungskosten) zog er – vereinbarungsgemäß – vom Kaufpreis für das jeweilige Tier ab. Die abgezogenen Vorkosten sah der Schlachtbetrieb als Entgeltminderungen an. Diese minderten die Bemessungsgrundlage der (zu 7% bzw. zu 10,7% versteuerten) Tierlieferungen. Der Vorsteuerabzug wurde aus einer um die Vorkosten geminderten Bemessungsgrundlage geltend gemacht.

Nach Auffassung des Finanzamts sind die abgezogenen Vorkosten als Entgelt für (dem Regelsteuersatz unterliegende) sonstige Leistungen zu behandeln.

 

 

Lösung

Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass den Vorkosten umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen des Schlachtbetriebs an die Lieferanten der geschlachteten Tiere zugrunde lägen.

Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt (im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG) setzt voraus, dass der Leistungsempfänger identifizierbar ist und einen Vorteil erhält.

Die Vorgänge nach dem Abladen der Tiere auf dem Betriebsgelände des Schlachthofs haben im anschließenden Produktionsprozess der Schlachtung der Tiere internen Unternehmensabläufen des Schlachtbetriebs gedient (Qualitätsmanagement, „audits“, Hygiene und Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit). Die damit verbundenen Kosten seien ein Kostenfaktor der Tätigkeit des Schlachtbetriebs gewesen, die dieser preismindernd beim Einkauf der Tiere berücksichtigt habe. Die Vorkosten haben durchweg gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen aus der Sphäre des Schlachtbetriebs betroffen (Einhaltung von Hygienevorschriften, Anforderungen des Lebensmittelrechts). Der Schlachthof hat dadurch seine ihm selbst obliegenden Verpflichtungen erfüllt und dann die daraus entstehenden Kosten teilweise und pauschal durch eine Minderung des Entgelts für das gelieferte Fleisch auf seine Lieferanten abgewälzt.

Somit liegt bezüglich der Tätigkeiten, die den Vorkosten zugrunde liegen, keine vertragliche Verpflichtung des Schlachtbetriebs gegenüber den Lieferanten vor. Dies spricht gegen das Vorliegen einer Leistung an die Lieferanten.

[Anm. d. Red.]

 

 

 

BC 2/2023

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