BFH Urt. v. 15.12.2022 – VI R 44/20

Viele Bewertungen im Wirtschaftsleben wirken auf den ersten Blick sehr wissenschaftlich – mathematische Formeln, viele Zahlen, viel Text. Auf den zweiten Blick erkennt der geübte Leser aber recht schnell, dass viele dieser Zahlen nicht auf harten Fakten, sondern auf Schätzungen basieren. Somit ist das Ergebnis der Berechnung auch keine harte Realität, sondern häufig eher ein „best guess“ (beste Vermutung). Zu einem solchen „best guess“ zählt auch der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung, wenn der Treibstoffverbrauch geschätzt wurde. Der BFH hat sich nun eindeutig zur Verwertbarkeit eines solchen „best guess“ geäußert.