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Gewährung von Forschungszulagen

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner

BMF 7.2.2023, IV C 3 – S 2020/22/10007 :003; DOK 2023/0102799

 

Das neue BMF-Schreiben ersetzt das bisherige vom 11.11.2021 und ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es konkretisiert verschiedene Einzelfragen in Zusammenhang mit der Interpretation des Forschungszulagengesetzes (FZulG) und dessen Anwendung in der Praxis.


 

Praxis-Info!

Das BMF-Schreiben vom 7.2.2023 zur Gewährung von Forschungszulage konkretisiert anwenderfreundlich – zum Teil anhand von Beispielsfällen und konkreten Zahlenbeispielen –, wie bestimmte Regelungen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) zu interpretieren sind. Damit gibt die Finanzverwaltung wichtige Hinweise zur Auslegung und Anwendung des FZulG im Zusammenhang mit der Gewährung von Forschungszulagen (FZul). Das aktuelle BMF-Schreiben gliedert sich in die vier Teile:

  • „Materiell-rechtliche Vorschriften“,
  • „Verfahrensrechtliche Vorschriften“,
  • „Ertragsteuerliche Behandlung der FZul“ und
  • „Beihilferechtliche Vorgaben im FZulG“.

Untenstehend werden die wesentlichen materiell-rechtlichen Vorschriften aufgeführt, die es ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt in allen noch offenen Fällen anzuwenden gilt:

  • Bei Treuhand-Kommanditgesellschaften ist lediglich der steuerpflichtige Komplementär anspruchsberechtigt (Rn. 17a).
  • Hinsichtlich der Rechtsnachfolge (Rn. 18 ff.) konkretisiert das BMF-Schreiben, das, obwohl ein Formwechsel grundsätzlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 45 Abs. 1 AO führt, in diesen Fällen § 45a Abs. 1 AO dennoch sinngemäß anzuwenden ist.
  • Rn. 50 grenzt mithilfe von Fallkonstellationen ab, in welchen Fällen trotz Vorliegen eines Werkvertrags dennoch von einer Auftragsforschung ausgegangen werden kann.
  • Es wird veranschaulicht, wie die Ermittlung von förderfähigen Lohnaufwendungen zu erfolgen hat (Rn. 113a) und in welchen Fällen ein Festsetzungsbescheid von Forschungszulagen für verbundene Unternehmen selbst nach Bestandskräftigkeit noch geändert werden kann (Rn. 177a).
  • Rein vermögensverwaltende Gesellschaftsstrukturen, die horizontal miteinander verbunden sind und bei denen sich die Beteiligungsunternehmen untereinander nicht koordinieren können, sind nicht (mehr) als verbundene Unternehmen gemäß § 3 Abs. 6 FZulG anzusehen (Rn. 184a).
  • Beihilferechtlich wird vor allem der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO für Konzernunternehmen konkretisiert (Rn. 295a und 295b).

Das BMF-Schreiben liefert mit seinen zahlreichen Beispielfällen und Zahlenbeispielen wichtige Hinweise für die Praxis aus Sicht der Finanzverwaltung. Es trägt damit dazu bei, das FZulG richtig verstehen und anwenden zu können, um die Möglichkeiten der Beantragung von Forschungszulagen im Vorfeld zutreffend einzuschätzen. Für die Antragsteller und deren Berater lassen sich anhand des aktuellen BMF-Schreibens somit viele praxisrelevante Fragestellungen im Zusammenhang mit der Beantragung und Gewährung der Forschungszulagen im Vorfeld besser beurteilen.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 3/2023

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