Montag, 8.1.2024
Gläubigerbenachteiligung: Beweis der fehlenden Kenntnis des Vorsatzes

Die bloße Hoffnung eines Gläubigers, sein Schuldner werde alle Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit bezahlen können, reicht nicht. Der BGH hat klargestellt, dass dieser die Vermutung, vom Benachteiligungsvorsatz seines Schuldners gewusst zu haben, nur auf der Grundlage von Tatsachen widerlegen kann.

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Montag, 7.3.2022
Vorsatzanfechtung – Verzögerte Begleichung von Forderungen nicht ausreichend

Will ein Insolvenzverwalter Zahlungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung nach § 133 InsO anfechten, muss er sowohl den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners nachweisen. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen einer Rechtsprechungsänderung weiter konkretisiert, dass ein schleppendes Zahlungsverhalten des Schuldners allein nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung schließen lässt, wenn sich das durch die gesamte Geschäftsbeziehung zieht - unabhängig von der Liquidität des Schuldners.

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Dienstag, 25.1.2022
Gläubigerbenachteiligung bei Bestellung einer Gesellschaftersicherheit

Sichert ein Anteilseigner die Forderung eines Dritten, benachteiligt er im Fall der Insolvenz seiner Gesellschaft die Gläubiger, wenn er auf Kosten des Unternehmens von seiner Bürgschaft befreit wird. Die Befreiung muss dabei nicht durch eine Leistung zugunsten des Dritten erfolgen, wie der Bundesgerichtshof betont.

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Montag, 5.7.2021
Neuausrichtung beim Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit führt nicht mehr automatisch zur Annahme, dass der Schuldner durch Zahlungen Gläubiger benachteiligen will. Entsprechend muss, so der Bundesgerichtshof in einer für die amtliche Sammlung vorgesehenen Entscheidung, auch der Empfänger, der die Zahlungsunfähigkeit kennt, nicht zwingend auf einen solchen Vorsatz schließen. Die bisherige ständige Rechtsprechung bedürfe einer neuen Ausrichtung.

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Dienstag, 9.6.2020
Geld-Einzahlungen aus kalter Zwangsverwaltung können anfechtbar sein

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28.04.2020 entschieden, dass Mietzahlungen, die im Wege der kalten Zwangsverwaltung auf dem Girokonto eines Grundpfandgläubigers eingehen, eine Gläubigerbenachteiligung auslösen können. Es könne aber am Benachteiligungsvorsatz fehlen, wenn die Abwicklung inhaltlich einer Zwangsverwaltung entspricht.

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