Montag, 7.3.2022
Vorsatzanfechtung – Verzögerte Begleichung von Forderungen nicht ausreichend

Will ein Insolvenzverwalter Zahlungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung nach § 133 InsO anfechten, muss er sowohl den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners nachweisen. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen einer Rechtsprechungsänderung weiter konkretisiert, dass ein schleppendes Zahlungsverhalten des Schuldners allein nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung schließen lässt, wenn sich das durch die gesamte Geschäftsbeziehung zieht - unabhängig von der Liquidität des Schuldners.

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