Dienstag, 9.6.2020
Geld-Einzahlungen aus kalter Zwangsverwaltung können anfechtbar sein

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28.04.2020 entschieden, dass Mietzahlungen, die im Wege der kalten Zwangsverwaltung auf dem Girokonto eines Grundpfandgläubigers eingehen, eine Gläubigerbenachteiligung auslösen können. Es könne aber am Benachteiligungsvorsatz fehlen, wenn die Abwicklung inhaltlich einer Zwangsverwaltung entspricht.

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