Geld-Einzahlungen aus kalter Zwangsverwaltung können anfechtbar sein

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28.04.2020 entschieden, dass Mietzahlungen, die im Wege der kalten Zwangsverwaltung auf dem Girokonto eines Grundpfandgläubigers eingehen, eine Gläubigerbenachteiligung auslösen können. Es könne aber am Benachteiligungsvorsatz fehlen, wenn die Abwicklung inhaltlich einer Zwangsverwaltung entspricht.

Vorinstanzen: Verrechnungen nicht anfechtbar

Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Eigentümers eines Mehrfamilienhauses begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Mietzahlungen. Diese waren unter Abzug von Kosten an die beklagte Bank vom Girokonto des Eigentümers geleistet worden. Die Bank war Darlehensgläubigerin und hielt die Sicherheit am Grundstück. Das LG sah die Verrechnungen als nicht anfechtbar an. Das OLG bestätigte diese Auffassung: Ab dem Zeitpunkt der Zwangsverwaltung fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebe es kein Aufrechnungsverbot.

BGH: Gläubigerbenachteiligung umfassend zu prüfen

Der Senat konnte diesen Ausführungen nur zum Teil folgen und gab dem Berufungsgericht für die neue Hauptverhandlung ein umfangreiches Prüfprogramm an die Hand. So solle das Oberlandesgericht feststellen, ob die Mieteinnahmen insolvenzfest beschlagnahmt gewesen seien, was eine objektive Gläubigerbenachteiligung ausschließen könne. Subjektiv könne es am Vorsatz des Schuldners, die anderen Gläubiger zu benachteiligen, fehlen, wenn die Abtretung der Mietzahlung einem Sanierungsversuch oder einer außergerichtlich in die Form einer Zwangsverwaltung gegossenen Einigung geschuldet wäre.

BGH, Urteil vom 30.04.2020 - IX ZR 162/16

Redaktion beck-aktuell, 9. Juni 2020.