Gläubigerbenachteiligung bei Bestellung einer Gesellschaftersicherheit

Sichert ein Anteilseigner die Forderung eines Dritten, benachteiligt er im Fall der Insolvenz seiner Gesellschaft die Gläubiger, wenn er auf Kosten des Unternehmens von seiner Bürgschaft befreit wird. Die Befreiung muss dabei nicht durch eine Leistung zugunsten des Dritten erfolgen, wie der Bundesgerichtshof betont.

Verjährte Gesellschaftersicherheit?

Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens wehrte sich gegen eine Forderung aus einer Insolvenzanfechtung. Er war 2011 zur Sicherung eines Darlehens gegenüber einer Bank eine Höchstbetragsbürgschaft von 200.000 Euro eingegangen. Gleichzeitig trat seine Firma im Rahmen einer Globalzession alle Ansprüche gegen ihre Kunden an das Kreditunternehmen ab. Trotzdem musste im nächsten Jahr der Insolvenzantrag gestellt werden. Die Bank hielt sich am Bürgen mit rund 144.000 Euro schadlos. 2018 zahlte schließlich der Insolvenzverwalter aufgrund der umfassenden Abtretung 30.500 Euro der erzielten Erlöse an sie aus. Diesen Betrag wollte er vom Gesellschafter erstattet haben. Der verwies darauf, dass die Bürgschaftsforderung des Geldinstituts schon Ende 2017 verjährt sei. Vor dem Landgericht Duisburg hatte er mit dieser Einrede Erfolg. Das OLG Düsseldorf verurteilte ihn jedoch zur Zahlung und wurde darin vom BGH bestätigt.

Vorrang der Gesellschaftersicherheit

Die Forderung bestehe wegen Gläubigerbenachteiligung und sei nicht verjährt, so der BGH. Dies habe auch das OLG richtig erkannt. Sie basiere darauf, dass der Anteilseigner eigentlich vorrangig zur Zahlung verpflichtet gewesen und hiervon zum Teil ohne eigenes Zutun frei geworden sei. Dabei sei nicht entscheidend, ob die Befreiung durch Leistung oder aufgrund anderer Umstände erfolgt sei. Jede Art der Befriedigung auf Kosten des Schuldners genügt, wie der BGH mit Blick auf eine frühere Entscheidung klarstellt. Hier sei ein Schaden durch die Auskehr der Erlöse an die Bank eingetreten.

Gesellschafter ist Anfechtungsgegner

Im Kern gehe es hier nicht um das Verhältnis des Gesellschafters zum Dritten, sondern allein um dessen Beziehung zum Unternehmen. Der IX. Zivilsenat kritisierte dabei die Formulierung des § 135 Abs. 2 InsO als "misslungen": Sie verschleiere, dass es um eine Anfechtung gegenüber dem Teilhaber und nicht dem Dritten gehe. Es sei daher irrelevant, ob der Dritte selbst noch aus der Bürgschaft hätte vorgehen können. Insofern sei auch die Verjährung der Bürgschaftsforderung ohne Bedeutung.

BGH, Urteil vom 09.12.2021 - IX ZR 201/20

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 25. Januar 2022.