BFH Urt. v. 11.3.2026 – I R 10/23


Ein Konfusionsgewinn entsteht, wenn die Forderung mit einem niedrigeren Wert bilanziert war als die korrespondierende Verbindlichkeit (z.B. Forderung teilwertabgeschrieben auf 0 €, Verbindlichkeit zum Nennwert passiviert). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass sogenannte Konfusionsgewinne, auch bei vorheriger Teilwertabschreibung, nicht unter § 8b KStG fallen und damit nicht steuerfrei sind.