Menschen mit Behinderung sollen verstärkt in Arbeit gebracht und gehalten werden. Das ist das Ziel eines vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte, dass die Arbeitslosenquote von Menschen mit Schwerbehinderung mehr als anderthalb Mal so hoch sei wie die allgemeine Arbeitslosenquote, obwohl diese oft überdurchschnittlich qualifiziert und hochgradig motiviert seien.
An der Entscheidung, ob ein schwerbehinderter Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, muss das Integrationsamt nicht beteiligt werden. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten verlangt dies laut Bundesverwaltungsgericht nicht. Das Verwaltungsverfahren biete vergleichbaren Schutz.
Mehr lesenDer Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die widerlegbare Vermutung begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Zu diesen Vorschriften gehört laut Bundesarbeitsgericht § 168 SGB IX, wonach die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf.
Mehr lesenDie Frage, ob ein schwerbehinderter Bewerber mit seiner Entschädigungsklage Erfolg hat, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, muss noch einmal geprüft werden. Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache zurück, weil der Bewerber zwar im Hochschulabschluss nicht die vorausgesetzte Mindestnote 2,0 erreicht hatte, aber noch unklar ist, ob im Gegensatz zum Kläger andere Bewerber mit schlechteren Noten als 2,0 zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurden.
Mehr lesenEin schwerbehinderter Mensch muss eine bestehende Behinderung dem potenziellen Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Erwähnt er die Information dennoch nicht in der Bewerbung und wird nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, wurde er dadurch laut Bundesarbeitsgericht nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt.
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