Aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den nicht für Job ge­eig­net: Schwer­be­hin­der­ter nicht dis­kri­mi­niert

Wi­der­ruft ein Ar­beit­ge­ber im Öf­fent­li­chen Dienst seine Ein­stel­lungs­zu­sa­ge auf­grund eines ärzt­li­chen At­tests, ist dies keine Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund einer Schwer­be­hin­de­rung. Dies ent­schied das ArbG Sieg­burg im Fall eines schwer­be­hin­der­ten Man­nes, der sich auf eine Aus­bil­dungs­stel­le als Stra­ßen­wär­ter be­wor­ben hatte.

Der Be­wer­ber hatte die vor­läu­fi­ge Zu­sa­ge für die Aus­bil­dungs­stel­le unter dem Vor­be­halt er­hal­ten, dass er sich einer ärzt­li­chen Un­ter­su­chung un­ter­zieht. Der Arzt kam dabei zu dem Er­geb­nis, dass der Mann wegen sei­ner Dia­be­tes-Er­kran­kung nicht ge­eig­net ist. Die Zu­sa­ge wurde dar­auf­hin zu­rück­ge­nom­men. Der Be­wer­ber sieht sich als schwer­be­hin­der­ter Mensch dis­kri­mi­niert und klag­te auf Ent­schä­di­gung.

Das ArbG Sieg­burg sah weder eine dis­kri­mi­nie­ren­de Hand­lung noch einen Ver­stoß gegen das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz. Der Be­wer­ber sei von der Stadt wegen sei­ner Be­hin­de­rung nicht schlech­ter be­han­delt wor­den als ver­gleich­ba­re nicht­be­hin­der­te Be­wer­ber. Nicht die Be­hin­de­rung des Man­nes habe den Aus­schlag dafür ge­ge­ben, dass er letzt­lich doch nicht ein­ge­stellt wurde. Viel­mehr habe die Stadt ihn ge­ra­de un­ge­ach­tet sei­ner Be­hin­de­rung ein­stel­len wol­len – daher auch die vor­läu­fi­ge Zu­sa­ge (Ur­teil vom 20.03.2024 – 3 Ca 1654/23, nicht rechts­kräf­tig).

ArbG Siegburg, Urteil vom 20.03.2024 - 3 Ca 1654/23

Redaktion beck-aktuell, ew, 28. März 2024.

Mehr zum Thema