Der Bewerber hatte seine Schwerbehinderung in der Bewerbung offengelegt. Nachdem er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, zog er vor Gericht. Er blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos.
Der 8. Senat des BAG bestätigte zwar, dass öffentliche Arbeitgeber nach § 165 S. 3 SGB IX verpflichtet seien, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen und dass eine unterbliebene Einladung eine Diskriminierung indiziere. Das helfe hier aber nicht weiter, weil der Kirchenkreis kein öffentlicher Arbeitgeber und deswegen nicht verpflichtet gewesen sei, den Mann einzuladen (Urteil vom 25.01.2024 – 8 AZR 318/22).
Die Einladungspflicht gelte zwar grundsätzlich auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis seien aber nur Körperschaften gemeint, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts wie der hier beklagte Kirchenkreis dienten demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Der Gesetzgeber habe die Einladungspflicht nicht auf sie erstrecken wollen. Insoweit stünden sie den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich.