Schwer­be­hin­de­rung: Er­satz­ter­min für Be­wer­bungs­ge­spräch

Ein öf­fent­li­cher Ar­beit­ge­ber ist grund­sätz­lich ver­pflich­tet, einem schwer­be­hin­der­ten Men­schen einen Er­satz­ter­min an­zu­bie­ten, wenn die­ser nicht zum Vor­stel­lungs­ge­spräch kom­men kann. Laut BAG ge­nügt es, wenn es hier­für einen ge­wich­ti­gen Grund gibt und die Durch­füh­rung dem Ar­beit­ge­ber zu­mut­bar ist.

Eine Kom­mu­ne such­te für ihre Aus­län­der­be­hör­de "Fall­ma­na­ger*innen im Auf­ent­halts­recht" und be­ab­sich­tig­te "schwer­be­hin­der­te Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­ber" glei­cher Eig­nung und Qua­li­fi­ka­ti­on be­vor­zugt ein­zu­stel­len. Ein Schwer­be­hin­der­ter sagte das Vor­stel­lungs­ge­spräch wegen Ter­min­kol­li­si­on ab. Ein Er­satz­ter­min wurde ihm nicht an­ge­bo­ten. Das Stel­len­be­set­zungs­ver­fah­ren solle nicht wei­ter ver­zö­gert wer­den, so die Be­grün­dung. Die Be­hör­de war aber aus sei­ner Sicht nach § 165 S. 3 SGB IX ver­pflich­tet ge­we­sen, ihm einen Al­ter­na­tiv­ter­min an­zu­bie­ten. Unter an­de­rem des­we­gen ver­lang­te er eine Ent­schä­di­gung nach § 15 Abs. 2 An­ti­dis­kri­mi­nie­rungs­ge­setz (AGG) in Höhe von min­des­tens 5.000 Euro, al­ler­dings ohne Er­folg.

Das BAG konn­te kei­nen Ver­stoß gegen das AGG er­ken­nen und ver­nein­te somit einen An­spruch nach § 15 Abs. 2 AGG (Ur­teil vom 23.11.2023 - 8 AZR 164/22). Zwar habe der Schwer­be­hin­der­te ge­gen­über der öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­be­rin der Agen­tur für Ar­beit grund­sätz­lich einen An­spruch auf das An­ge­bot eines Er­satz­ter­mins. Das Ziel, im Be­wer­bungs­ver­fah­ren die Chan­cen be­hin­der­ter Men­schen zu ver­bes­sern, sei an­sons­ten nicht zu er­rei­chen. Die­ser An­spruch schei­te­re hier al­ler­dings, so die Er­fur­ter Rich­te­rin­nen und Rich­ter, an der Zu­mut­bar­keit für die Aus­län­der­be­hör­de. Da sie eine Viel­zahl von Be­wer­bungs­ver­fah­ren hatte durch­füh­ren müs­sen, hätte das LAG ohne Rechts­feh­ler bei der Ab­wä­gung ihre In­ter­es­sen über­wie­gen las­sen. Ein an­de­res Vor­ge­hen sei da­nach für die Be­hör­de or­ga­ni­sa­to­risch mit Blick auf die lan­gen in­ter­nen Be­ar­bei­tungs­zei­ten auch nicht mög­lich ge­we­sen.

"Mit der Ein­la­dung zum Vor­stel­lungs­ge­spräch hat die Be­klag­te ihre Pflicht aus § 165 S. 3 SGB IX er­füllt, ob­wohl kein Vor­stel­lungs­ge­spräch statt­ge­fun­den hat." Ein As­pekt, so das BAG, sei auch, dass schon der Ein­la­dung keine Aus­sa­ge zur Mög­lich­keit von Er­satz­ter­mi­nen zu ent­neh­men sei. Diese ent­hal­te nur die Bitte um Be­nach­rich­ti­gung im Falle einer Ver­hin­de­rung, was gegen die Zu­sa­ge der Mög­lich­keit eines Er­satz­ter­mins spre­che.

BAG, Urteil vom 23.11.2023 - 8 AZR 164/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 18. Januar 2024.

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