Auch ein Insolvenzschuldner, der krankheitsbedingt gar nicht mehr arbeiten müsste, muss etwas von seinem selbstständig erzielten Verdienst in die Insolvenzmasse abführen, stellt der BGH klar. Ein Anwalt, der seine Zulassung zurückgegeben hatte, war während des Insolvenzverfahrens überobligatorisch als angestellter Mediator tätig.
Mehr lesenKreditunternehmen haben unter bestimmten Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse daran, personenbezogene Daten von der Schufa zu erhalten, um die Kreditwürdigkeit von potentiellen Kreditnehmern einschätzen zu können. Dies entschied das Landgericht Köln in einen Fall, in dem der Kläger von der Schufa die Löschung der Information über seine Restschuldbefreiung verlangte (Az.: 28 O 221/21).
Mehr lesenMacht der Rechtsanwalt eines Insolvenzschuldners im Zuge eines Vergleichsangebots falsche Angaben über die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks, kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Laut Bundesgerichtshof muss sich der Schuldner die Formulierungen seines Juristen als eigene zurechnen lassen. Entscheidend sei die wissentliche und billigende Weiterleitung an den Empfänger.
Mehr lesenDas Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten (hier: Restschuldbefreiung) aus öffentlichen Verzeichnissen bei privaten Wirtschaftsauskunfteien (hier: Schufa) vorgelegt. Für den Fall der Zulässigkeit soll der EuGH auch klären, ob für die Dienstleister jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen wie in öffentlichen Registern gelten.
Mehr lesenHat ein Gläubiger in einem laufenden Insolvenzverfahren beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, so kann der Schuldner seinen Antrag nur mit dessen Billigung zurücknehmen. Laut Bundesgerichtshof ist es aus Gründen des Gläubigerschutzes erforderlich, dass auch gegen den Willen des Schuldners eine Sachentscheidung erfolgen kann. Dabei sei es unschädlich, wenn dieser auch nach Ablauf der vom Gericht bestimmten einheitlichen Äußerungsfrist zu den Vorwürfen gehört werde.
Mehr lesenGibt ein Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Schuldners frei und tritt hier ebenfalls Insolvenz ein, kann der Unternehmer vor Entscheidung über seinen ersten Antrag auf Restschuldbefreiung keinen erneuten Antrag, nunmehr bezogen auf das Firmenvermögen, stellen. Der Bundesgerichtshof hat mithilfe einer Analogie entschieden, dass ein Schuldner erst nach Ablauf der Sperrfristen einen weiteren Restschuldbefreiungsantrag stellen kann.
Mehr lesenDer Regierungsentwurf zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist bei einer öffentlichen Anhörung im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 30.09.2020 äußerst kritisch beurteilt worden. Die Sachverständigen begrüßten zwar die geplante Verkürzung des Verfahrens von sechs auf drei Jahre, stellten sich aber deutlich gegen die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern und Unternehmern sowie die lange Speicherung von Insolvenzdaten bei Auskunfteien.
Mehr lesenDer Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) begrüßt in einer Mitteilung vom 29.09.2020 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von bisher sechs auf drei Jahre, übt aber auch Kritik. Er moniert insbesondere die fehlende Möglichkeit einer gesicherten Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit für Freiberufler, Einzelkaufleute und Solo-Selbständige.
Mehr lesenDer Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt zwar grundsätzlich den Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem die Laufzeit zum Eintritt der Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen auf drei Jahre gekürzt werden soll. Der aktuelle Entwurf gebe aber hinsichtlich des Datenschutzes und der befristeten Geltung für Verbraucher Anlass zu Kritik, sagte der Sprecher des DAV Kai Henning in einem Statement vom 09.09.2020.
Mehr lesenDie Bundesregierung will überschuldeten Unternehmen, Selbstständigen und Verbrauchern einen schnelleren Neuanfang ermöglichen und hat dazu am 01.07.2020 einen Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Danach soll das Verfahren künftig nur noch drei statt bisher sechs Jahre dauern. Für Verbraucher soll die Verfahrensverkürzung allerdings zunächst befristet werden.
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