DAV will Nachbesserung des Gesetzentwurfs zur verkürzten Restschuldbefreiung

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt zwar grundsätzlich den Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem die Laufzeit zum Eintritt der Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen auf drei Jahre gekürzt werden soll. Der aktuelle Entwurf gebe aber hinsichtlich des Datenschutzes und der befristeten Geltung für Verbraucher Anlass zu Kritik, sagte der Sprecher des DAV Kai Henning in einem Statement vom 09.09.2020.

DAV kritisiert lange Speicherung der Restschuldbefreiung bei Schufa

Nach Ansicht des DAV weist der Gesetzentwurf erhebliche Schwachstellen auf:  Besonders kritikwürdig sei, dass Auskunfteien wie die Schufa Einträge über die Erteilung der Restschuldbefreiung auch weiterhin drei Jahre speichern könnten. "Wir plädieren nach wie vor nachdrücklich für eine deutlich kürzere Speicherzeit von einem Jahr, die der Referentenentwurf noch vorgesehen und dies mit dem Recht auf Vergessen begründet hatte" (Art. 17 Abs. 1a) DSGVO), so Henning. Danach entstehe mit Erteilung der Restschuldbefreiung bereits ein Anspruch auf sofortige Löschung der Informationen über das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung. Ganz ähnlich sehe es auch der Rechtsausschuss des Bundesrats, der sich ebenfalls für eine verkürzte Speicherzeit von einem Jahr ausspreche.

Befristete Geltung für Verbraucher verfassungsrechtlich bedenklich

Die Bundesregierung plane zunächst eine Evaluation um festzustellen, ob die Speicherzeit für die Betroffenen Nachteile berge, berichtet der DAV weiter. Diese lägen aber auf der Hand und seien seit langem bekannt. So werde etwa die Suche nach einer Wohnung durch einen solchen Eintrag zusätzlich massiv erschwert. Darüber hinaus solle die Verkürzung des Restschuldverfahrens für Verbraucher zunächst nur befristet bis zum 30.06.2025 gelten. Hier bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern und Selbstständigen, für die diese Befristung nicht gelte. "Eine längere Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung für Verbraucher sei weder angebracht noch sachgerecht, die Differenzierung in der Praxis zudem kaum zu vermitteln", sagte Henning.

Redaktion beck-aktuell, 10. September 2020.