EuGH-Vorlage: Darf die Schufa Daten aus öffentlichen Registern speichern?
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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten (hier: Restschuldbefreiung) aus öffentlichen Verzeichnissen bei privaten Wirtschaftsauskunfteien (hier: Schufa) vorgelegt. Für den Fall der Zulässigkeit soll der EuGH auch klären, ob für die Dienstleister jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen wie in öffentlichen Registern gelten.

Kläger will Löschung eines Schufa-Eintrags über Restschuldbefreiung

In Bezug auf den Kläger ist bei der Schufa eine Restschuldbefreiung eingetragen. Die Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, bei denen sie nach sechs Monaten gelöscht wird. Bei der Schufa erfolgt eine Löschung erst drei Jahre nach der Eintragung. Der Kläger begehrt die Löschung des Eintrags. Er wandte sich ohne Erfolg mit einer Beschwerde an den Hessischen Datenschutzbeauftragten, der auf die Löschung der Eintragung hinwirken sollte. Dagegen hat er Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Das VG hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen.

Beschwerdeentscheidung des Datenschutzbeauftragten gerichtlich voll überprüfbar?

Zum einen sei zu klären, ob es genüge, wenn sich der Datenschutzbeauftragte wie im Falle einer Petition mit der Beschwerde der betroffenen Person überhaupt befasse und sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichte. Es bestünden Zweifel, ob diese Auffassung mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar sei, da hierdurch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde eingeschränkt werde. Es bedürfe einer Klärung, ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der vollen inhaltlichen Kontrolle der Gerichte unterliege.

Unzulässige Vorratsdatenspeicherung durch Wirtschaftsauskunfteien?

Ferner solle der EuGH klären, ob die Eintragungen aus den öffentlichen Verzeichnissen, etwa aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden könnten, ohne dass ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei der privaten Wirtschaftsauskunftei bestehe. Zweck der Speicherung sei vielmehr, die Daten im Fall einer eventuellen Auskunftsanfrage durch ein Wirtschaftsunternehmen, zum Beispiel eine Bank, verwenden zu können. Ob eine solche Auskunft jemals nachgefragt werde, sei dabei vollkommen offen. Dies führe letztendlich zu einer Vorratsdatenspeicherung, vor allem dann, wenn in dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht worden seien.

Parallele Datenhaltung durch Auskunfteien zulässig?

Laut VG bestehen bereits Zweifel daran, ob eine "Parallelhaltung" dieser Daten neben den staatlichen Registern bei einer Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig sei. Dabei sei zu beachten, dass die Schufa nur eine von mehreren Auskunfteien sei und damit die Daten vielfach in Deutschland auf diesem Wege vorgehalten würden. Eine solche "Datenhaltung" sei gesetzlich nicht geregelt und könne massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen.

Gelten jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen wie in öffentlichen Registern?

Sollte diese Speicherung jedoch zulässig sein, so müssten jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen gelten wie in den öffentlichen Registern. Dies mit der Folge, dass Daten, die im öffentlichen Register zu löschen seien, auch bei allen privaten Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten zusätzlich gespeichert hätten, zeitgleich gelöscht werden müssten.

VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.08.2021 - 6 K 226/21

Redaktion beck-aktuell, 28. September 2021.