Schufa muss Informationen zu Restschuldbefreiung nicht löschen

Kreditunternehmen haben unter bestimmten Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse daran, personenbezogene Daten von der Schufa zu erhalten, um die Kreditwürdigkeit von potentiellen Kreditnehmern einschätzen zu können. Dies entschied das Landgericht Köln in einen Fall, in dem der Kläger von der Schufa die Löschung der Information über seine Restschuldbefreiung verlangte (Az.: 28 O 221/21).

Insolvent wegen Schulden von 45.000 Euro

Der 31-jährige Kläger klagte gegen die Schufa auf Löschung eines Eintrags aus seiner Schuldnerkartei. Der festangestellte Verkäufer bewohnte seit Mai 2020 mit seiner Frau eine kleine Wohnung in Köln und verfügte seit Dezember 2020 über ein Girokonto bei der Sparkasse. Der Kläger war zuvor insolvent wegen Schulden in Höhe von 45.000 Euro, die mit Erteilung der Restschuldbefreiung am 06.10.2020 bei der Beklagten als erledigt markiert und nicht mehr angezeigt wurden. Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis des Klägers über die Restschuldbefreiung wird allerdings erst nach drei Jahren gelöscht.

Kläger möchte größere Wohnung anmieten

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Löschung dieses Eintrags. Er behauptet, der Eintrag hindere ihn an der Anmietung einer größeren Wohnung; er könne keinen Immobilienkredit deswegen aufnehmen, kein neues Girokonto eröffnen und auch keinen neuen Mobilfunk- oder Energieversorgervertrag abschließen. Auch sei diese Situation abträglich für seinen Gesundheitszustand. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Löschungsanspruch aus § 17 Abs. 1 DS-GVO zu. Ihm sei Restschuldbefreiung erteilt worden, daher habe auch die Beklagte kein Interesse mehr daran, Daten darüber zu speichern.

Schufa lehnt Löschung des Eintrags ab

Die Beklagte lehnte die Löschung des Eintrags ab. Der Eintrag fordere potentielle Kreditgeber auf, die Bonität des Klägers besonders zu prüfen. Die Speicherdauer von drei Jahren sei angemessen, transparent und entspreche dem sogenannten Code of Conduct, einer Art von Verhaltenskodex, dem die Beklagte verpflichtet sei und der mit der zuständigen Datenschutzbehörde abgestimmt sei.

Berechtigtes Interesse der Vertragspartner

Das LG Köln hat die Klage abgewiesen. Die Richter sahen keinen Anspruch des Klägers auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 a) oder d) DS-GVO. Die Datenverarbeitung der Beklagten sei rechtmäßig, weil sie gem. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zulässig sei. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Vertragspartner der Beklagten an der Datenverarbeitung, welches die Interessen und die Grundrechte des Klägers überwiege.

Ausgleich der Informationsdisparität

Die Erteilung von Auskünften durch die Beklagte an deren Vertragspartner bei kreditrelevanten Geschäften mit einer Person diene dem Ausgleich der Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern. Ansonsten wären Kreditgeber allein auf die Eigenangaben der potentiellen Kreditnehmer angewiesen. Zu dem Zeitpunkt der Insolvenz sei der Kläger immerhin nachweislich vermögenslos gewesen, was für die Bewertung der Kreditwürdigkeit auch heute im Markt noch von Interesse sei.

Auch Restschuldbefreiung von Interesse

Die Restschuldbefreiung belege zudem, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von sechs Jahren nicht habe begleichen können, obwohl er verpflichtet gewesen sei, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase abzuzahlen. Es sei kaum nachvollziehbar, warum der Kläger über einen Zeitraum von sechs Jahren seine alten Schulden nicht habe begleichen können, mit der Gewährung der Restschuldbefreiung aber in der Lage sein will, neue Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Kein Anspruch auf Gleichstellung

Der Kläger werde dadurch auch nicht stigmatisiert. Er habe keinen Anspruch auf Gleichstellung mit Personen, die niemals von einer Insolvenz betroffen gewesen waren. Die Speicherfrist für personenbezogene Daten solle nach der DS-GVO auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Der "Code of Conduct" sei eine Selbstverpflichtung der Mitglieder und von der zuständigen Datenschutzbehörde des Landes Hessen genehmigt worden. Die danach maßgebliche Drei-Jahres-Frist sei noch nicht abgelaufen.

Keine persönliche, atypische Konstellation vorgetragen

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 c) Var. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO zu. Das Recht zum Widerspruch stehe ihm nur zu, wenn er eine persönliche, atypische Konstellation vorträgt, die seinen Interessen an einer Löschung besonderes Gewicht verleiht. Solche Gründe habe der Kläger nicht vorgebracht. Daher stehe ihm auch nicht eine Wiederherstellung seines Scorewertes für die Bewertung zu.

LG Köln, Urteil vom 29.04.2022 - 28 O 221/21

Redaktion beck-aktuell, 29. April 2022.