Erforderliche Zustimmung zur Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrags

Hat ein Gläubiger in einem laufenden Insolvenzverfahren beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, so kann der Schuldner seinen Antrag nur mit dessen Billigung zurücknehmen. Laut Bundesgerichtshof ist es aus Gründen des Gläubigerschutzes erforderlich, dass auch gegen den Willen des Schuldners eine Sachentscheidung erfolgen kann. Dabei sei es unschädlich, wenn dieser auch nach Ablauf der vom Gericht bestimmten einheitlichen Äußerungsfrist zu den Vorwürfen gehört werde.

Insolvenz und Restschuldbefreiung

Ein Schuldner hatte im März 2012 beantragt, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Das Insolvenzgericht gab den Gläubigern und dem Insolvenzverwalter nach Ablauf der Abtretungserklärung bis Ende August 2018 Gelegenheit, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Das Gericht teilte den Parteien mit, es werde darüber nach Ablauf der Frist "ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen" entscheiden. Vier Insolvenzgläubiger erteilten dem Schuldner eine Abfuhr – sie beriefen sich darauf, dass der Schuldenmacher durch das AG Dresden im Oktober 2012 unter anderem wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nrn. 5 u. 7 Buchst. b StGB) und wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) verurteilt worden sei. Daraufhin nahm der Schuldner seinen Antrag zurück. Anschließend hatte er Gelegenheit, sich zu den eingegangenen Versagungsanträgen zu äußern. Die vier Gläubiger lehnten seine Antragsrücknahme ab. Das AG Berlin-Charlottenburg versagte eine Restschuldbefreiung. Das Berliner Landgericht wiederum hob den Beschluss auf – durch die Rücknahme habe das AG nicht mehr in der Sache entscheiden dürfen. Der Bundesgerichtshof teilte diese Einschätzung nicht und gab dem Gläubiger Recht, der sich als Einziger gegen das LG gestellt hatte.

Keine Flucht in die Rücknahme

Aus Sicht des BGH hat das AG zulässigerweise in der Sache entschieden und die Restschuldbefreiung zu Recht versagt (§§ 300 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO a.F.). Die vom Schuldner ohne Einwilligung der vier Gläubiger erklärte Rücknahme seines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung sei unzulässig. Gläubiger hätten einen Anspruch darauf, dass sich der Schuldner nicht dem Verfahren entziehe. Anderenfalls erhielte dieser die Möglichkeit, einer sachlich berechtigten Versagung nachträglich den Boden zu entziehen. Es überwiege das Interesse des Gläubigers an einer gerichtlichen Entscheidung über seinen Versagungsantrag. Zur Einhaltung der vorgeschriebenen Anhörung der Beteiligten nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO a.F. ist dem IX. Zivilsenat zufolge unerheblich, dass das AG dem Schuldner nach Ablauf der Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gestellten Versagungsanträgen gegeben hat. Damit habe es nicht gegen die Anforderung einer einheitlichen Fristbestimmung verstoßen, sondern dem Schuldner lediglich rechtliches Gehör gewährt (Art. 103 Abs. 1 GG).

BGH, Beschluss vom 15.07.2021 - IX ZB 33/20

Redaktion beck-aktuell, 7. September 2021.