Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Mischpreisbildung für neue Arzneimittel, die nur für einen Teil der in Betracht kommenden Patientengruppen einen Zusatznutzen haben, und hält eine gesetzliche Regelung für erforderlich. Dies geht aus seinen Urteilen vom 28.06.2017 hervor. Den Klagen des GKV-Spitzenverbandes gab das LSG mangels transparenter Festlegung der Erstattungsbeträge durch die Schiedsstelle statt. Das LSG hat jeweils die Revision zugelassen (Az.: L 9 KR 213/16 KL und L 9 KR 72/16 KL).
Mehr lesenStGB § 263 III Nr. 1, V; StPO § 264
Ein Bandenbetrug liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen dazu verbunden haben, für eine gewisse Dauer mehrere selbständige Betrugstaten zu begehen. Unschädlich ist, wenn diese Taten für einzelne Tatbeteiligte aufgrund eines einheitlichen Organisationsbeitrages in Tateinheit zueinander stehen. (Leitsatz des Verfassers)
BGH, Urteil vom 19.04.2017 - 2 StR 290/16, BeckRS 2017, 112019
Mehr lesenDer Streit um das Ikea-Bettgestell "Malm" geht weiter. Dies hat ein Designer aus Frankfurt erreicht, der wegen weitgehender Übereinstimmungen des "Malm"-Designs mit einem eingetragenen Design seiner Möbelmarke e15 gegen Ikea geklagt hatte. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob Ikea sich auf ein Vorbenutzungsrecht aus § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG stützen kann, was die Vorinstanz bejaht hatte. Der BGH sieht dies anders und hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Annahme eines auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts setze, anders als das Oberlandesgericht Düsseldorf angenommen habe (vgl. GRUR-RS 2016, 17791), voraus, dass die Vorbereitungshandlungen im Inland stattgefunden haben (Urteil vom 29.06.2017, Az.: I ZR 9/16).
Mehr lesenDas Urheberrecht für die Wissenschaft wird im Bereich der Online-Nutzung von Lehrmaterialien gelockert und modernisiert. Nach einem Kompromiss von Union und SPD kann der von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) vorgelegte Gesetzentwurf nach der zweiten und dritten Lesung am 30.06.2017 vom Bundestag verabschiedet werden. Kritik kam vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der am 28.06.2017 von einem "schweren Rückschlag für Bildung und Wissenschaft in Deutschland" und einem "Armutszeugnis für die deutsche Bildungspolitik" sprach. Der Verein kündigte an, alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, um gegen das Gesetz vorzugehen.
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