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Selbstständige/Berufsrecht
   

Zusammenarbeit von Steuerberatern und selbstständigen Bilanzbuchhaltern?

BC-Redaktion

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.11.2009, 4 A 2698/04 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt)

Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter können im Angestelltenverhältnis oder als freie Mitarbeiter bei einem Steuerberater beschäftigt werden. Eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit bzw. Kooperation mit Steuerberatern ist (bislang) nicht zulässig.

[Leitsatz d. Red.]

 

 

Praxis-Info!

Problemstellung

 

In einem Schreiben der Steuerberaterkammer an ihre Mitglieder wurden diese wie folgt belehrt: Steuerberater dürfen angesichts des Verbotes gewerblicher Tätigkeit, aber auch wegen der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen, unabhängigen und verschwiegenen Berufsausübung nicht mit einem gewerblichen Kontierungsbüro zusammenarbeiten.

Hiergegen klagte eine Franchisegeberin für gewerbliche Buchführungsbüros, die Finanzbuchhaltungssoftware vertreibt. Nach deren Auffassung sei das Schreiben als Boykottaufruf zu sehen, der in unzulässiger Weise in ihre eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe (Buchführungsbüros der Franchisenehmer) eingreifen würde.

 

 

Lösung

 

Die Klage hatte keinen Erfolg. Begründet wurde dies wie folgt:

Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter können im Angestelltenverhältnis und – nach Änderung des § 7 BOStB zum 1.4.2005 – auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, soweit diese

– weisungsgebunden

– unter der fachlichen Aufsicht und

– beruflichen Verantwortung

des Steuerberaters tätig werden. Konkret heißt das: Der Steuerberater hat in diesen Fällen unmittelbare Auswahl-, Anweisungs- und Überwachungsmöglichkeiten.

Eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit mit Steuerberatern sei nicht statthaft; denn Steuerberater und Steuerbevollmächtigte hätten ihren Beruf eigenverantwortlich auszuüben, was die Verpflichtung des Steuerberaters begründe, seinen Mandanten geschuldete Dienstleistungen regelmäßig höchstpersönlich zu erbringen. Die Auslagerung von Tätigkeiten, auch von Buchführungsarbeiten, auf selbstständig tätige Gewerbetreibende widerspreche diesem Grundsatz.

Insbesondere bei Buchführungsbüros, die eine Mehrzahl von Mitarbeitern beschäftigten und eine mehrstufige Organisationsstruktur aufwiesen, seien die Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten des Steuerberaters auf die Erledigung der übertragenen Aufgaben nicht mehr in der Weise gewährleistet, dass das jeweilige Arbeitsresultat noch als in eigener Verantwortung erbrachte höchstpersönliche Dienstleistung des Steuerberaters angesehen werden könnte.

Zu unterscheiden ist somit zwischen Beschäftigung, freier Mitarbeit und Zusammenarbeit bzw. Kooperation:

  • Eine Zusammenarbeit zwischen gleichberechtigten Partnern (z.B. zur Bildung einer Sozietät) ist in Verbindung mit Steuerberatern auf Personen beschränkt, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Dazu gehörten neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten nur Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
  • Kooperationen mit Steuerberatern dürfen (gemäß § 56 Abs. 5 StBerG) lediglich partnerschaftsfähige Berufe (im Sinne des § 1 Abs. 2 PartGG) eingehen; dies sind die Angehörigen eines freien Berufes (neben den oben genannten z.B. auch beratende Volks- und Betriebswirte), aber keine Gewerbetreibende (wie Betreiber eines Buchführungsbüros). Eine Kooperation ist jede Form der Zusammenarbeit unterhalb einer Partnerschaft/Sozietät. Die Geschäftspartner nehmen getrennt Aufträge an (keine Annahme gemeinschaftlicher Aufträge!) und üben ihren Beruf selbstständig auf eigene Rechnung aus. Kooperationen verfolgen u.a. den Zweck, Räume, Personal und Hilfsmittel ganz oder teilweise gemeinschaftlich zu nutzen.

 

Praxishinweise:

  • Lohnsteuerhilfevereine dürfen eine Bürogemeinschaft mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder Steuerberatungsgesellschaften bilden, sind also „kooperationsfähig“ (§§ 26, 56 StBerG).
  • Die freie Mitarbeit von selbstständigen Bilanzbuchhaltern bei Steuerberatern ist seit 1.4.2005 zulässig: Denn nach Aufforderung durch das Bundeskartellamt wurde ein diesbezügliches Verbot in § 7 der Berufsordnung der Steuerberater aufgehoben (vgl. im Einzelnen von Schubert, BC 10/2004, S. 227 f.). Somit ist jede Mitarbeit in Steuerberaterpraxen gestattet, soweit die beschäftigten Personen unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden: 
    – Wird ein Steuerberater für einen Auftraggeber (Mandanten) tätig, der zugleich einen Buchhalter bzw. Geprüften Bilanzbuchhalter mit nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeiten (Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen) beauftragt hat, ist sicherzustellen, dass jeweils unmittelbare Auftragsverhältnisse – im Bereich der Vorbehaltsaufgaben mit dem Steuerberater, hinsichtlich der nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeiten mit dem Buchhalter bzw. Geprüften Bilanzbuchhalter – bestehen.
    – Der Steuerberater hat nach § 62 StBerG seine Mitarbeiter, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um angestellte oder freie Mitarbeiter handelt.

Verhaltensempfehlungen zur Risikovermeidung bei einer freien Mitarbeit beim Steuerberater (z.B. Vertragsgestaltung) gibt von Schubert in BC 4/2005, S. 81 ff.

 

[Anm. d. Red.]
  
  

Heft 3/2010

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