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Selbstständige/Berufsrecht
   

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen: Untersagung bei einer im EU-Ausland ansässigen, grenzüberschreitend tätigen Person

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 21.10.2015, 2 K 1505/08

 

Bei einer grenzüberschreitend geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen von einem anderen EU-Mitgliedstaat aus im Inland sind die Voraussetzungen des § 3a StBerG zu beachten. Danach muss es sich u.a. um eine vorübergehende und gelegentliche derartige Tätigkeit handeln.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Bestellung eines Steuerberaters (hier der Kläger) wurde im Jahr 2000 wegen Vermögensverfalls widerrufen. In der Folgezeit war der Kläger jedoch weiterhin als Steuerberater in Deutschland tätig; allerdings wurde seine Tätigkeit nunmehr unter dem Briefkopf einer als „Steuerberater-Belastingadvieseur-Belastingconsulent“ in Belgien und den Niederlanden ansässigen Firma durchgeführt.

Die umfangreichen Nachforschungen der Finanzbehörden ergaben aber, dass der Kläger weiterhin seine Tätigkeit von einem in Inland gelegenen Büro aus ausübt und es sich bei den Adressen in den Niederlanden und Belgien lediglich um Briefkastenadressen handelt. Dies bestreitet der Kläger und begehrt weiterhin die Fortführung seiner Tätigkeit nach § 3a StBerG, wonach vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistungen in Steuersachen von im Ausland niedergelassenen Personen durchgeführt werden können.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Köln widerspricht in seinem Urteil der Darstellung des Klägers. Die angeführte Regelung des § 3a StBerG beruht auf der sog. Berufsanerkennungsrichtlinie. Wesentlich ist hier der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistung im Einzelfall. Die Prüfkriterien hierbei sind:

  • Dauer der Leistung,
  • Häufigkeit,
  • regelmäßige Wiederkehr und
  • Kontinuität.

Werden im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten beraten und vor verschiedenen Finanzämtern bzw. -gerichten vertreten, so werden die Leistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise erbracht. Somit liegt keine lediglich vorübergehende Tätigkeit vor. Darüber hinaus führen sowohl Mandantenbesprechungen im Inland als auch die persönliche Vertretung in gerichtlichen Terminen zur Aufnahme einer steuerberatenden Tätigkeit im Inland.

Hinzu kommt im Ausgangsfall, dass der Kläger nicht die formalen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 StBerG erfüllt, u.a.:

  • Meldung bei der zuständigen Steuerberaterkammer;
  • Beibringung einer Bescheinigung über eine rechtmäßige Niederlassung im EU-Mitgliedstaat;
  • Nachweis über die Berufsqualifikation und über die Dauer der Berufsausübung im Niederlassungsstaat.

Die zuständigen Finanzbehörden haben dem Kläger aus Sicht des FG Köln somit zu Recht die Fortführung seiner Tätigkeit untersagt.

 

 

Praxishinweise:

In vielen EU-Staaten verfügen selbstständige Bilanzbuchhalter über deutlich weitergehende Befugnisse als in Deutschland. Von daher kann z.B. ein österreichischer Bilanzbuchhalter in Deutschland Leistungen erbringen, die einem deutschen Bilanzbuchhalter durch das StBerG untersagt sind (z.B. Einrichten der Buchhaltungs- und Bilanzierungssysteme, Erstellung, Abgabe und Vertretung der unterjährigen Umsatzsteuer-Voranmeldung). Allerdings verdeutlicht das oben genannte Urteil den engen Rahmen einer solchen grenzüberschreitenden Tätigkeit:

  • Zunächst müssen die formalen Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu muss u.a. die Person im Niederlassungsstaat über die notwendige berufliche Qualifikation verfügen. Schreibt der Niederlassungsstaat keine besondere berufliche Qualifikation bzw. Reglementierung für die Tätigkeit vor, so muss der Beruf nachweislich mindestens ein Jahr innerhalb der letzten 10 Jahre im EU-Mitgliedstaat etc. ausgeübt worden sein.
  • Die grenzüberschreitende Leistung darf nur vorübergehend und gelegentlich erbracht werden.
  • Die grenzüberschreitende Leistung muss vom Niederlassungsstaat aus erbracht werden. Erfolgt die Tätigkeit im Inland – z.B. die Durchführung eines Beratungsgesprächs in den Räumen des Mandanten –, gilt vollumfänglich das deutsche Berufsrecht.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 10/2016

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