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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Deutsche Bundesbank erhöht den Basiszins nach § 247 BGB auf 1,62% zum 1.1.2023

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner, Gregor Zimny und WP/StB Michael Vodermeier

Auswirkungen auf Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie mögliche steuerliche Folgen und handelsrechtliche Berichtspflichten

 

 

Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszins gemäß § 247 Abs. 1 BGB erstmals seit dem 1.7.2011 erhöht und zum ersten Mal seit dem 1.7.2016 überhaupt angepasst, und zwar um 2,50%-Punkte von -0,88% auf nun 1,62%. Die Steigerung des Basiszinssatzes wirkt sich u.a. auf die Höhe der Verzugszinsen nach § 288 BGB aus und kann ggf. auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verzinsung von Gesellschafterdarlehen in steuerlicher Hinsicht sowie vor dem Hintergrund handelsrechtlicher Berichtspflichten zum Tragen kommen.

 

 

Praxis-Info!

 

Entwicklung des Basiszinssatzes und seiner Höhe ab dem 1.1.2023

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB hat gemäß § 247 Abs. 1 S. 3 BGB als Bezugsgröße den Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank (EZB) vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Er wird demnach zum 1.1. sowie 1.7. eines jeden Jahres überprüft und bei Veränderungen angepasst.

Zum 1.1.2023 hat die Deutsche Bundesbank den Basiszins gemäß § 247 Abs. 2 BGB erstmals seit dem 1.7.2016 angepasst von -0,88% auf nun +1,62%. Dies entspricht einer Steigerung um 2,50%-Punkte. Im Ergebnis bewegt sich der Basiszins gemäß § 247 BGB nun auf einem Niveau wie letztmals zum 1.1.2009.

 

 

Bedeutung des Basiszinssatzes in der Praxis

Der Basiszinssatz stellt u.a. den Ausgangspunkt für die Verzugszinsen nach § 288 BGB dar. Weiter kann er zur Orientierung bei der Beurteilung der angemessenen Verzinsung von Verrechnungskonten und Gesellschafterdarlehen im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung herangezogen werden.

Die Steigerung des Basiszinssatzes wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Verzugszinsen nach § 288 BGB aus.

  • Der Verzugszinssatz bei Geschäften, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt gemäß § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Ergebnis steigt der Verzugszinssatz bei Geschäften, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist, von 4,12% (-0,88% + 5,00%) auf 6,62% (1,62% + 5,00%).
  • Außerdem steigt der Verzugszinssatz für Geschäfte zwischen Unternehmen, welcher gemäß § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Dieser erhöht sich von 8,12% (-0,88% + 9,00%) auf 10,62% (1,62% + 9,00%).

Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus dient der Basiszinssatz in der Praxis oftmals als Bezugsgröße für die Festlegung von Zinssätzen bzw. Verzinsungen.

 

 

Steuerliche Risiken einer nicht angemessenen Verzinsung

Grundsätzlich sind Gesellschafterdarlehen und Verrechnungskonten angemessen zu verzinsen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit ist in diesem Zusammenhang die Marktüblichkeit der Verzinsung. Als Grenzen für den Zinssatz gelten die banküblichen Haben- und Sollzinsen. Der am Ende ausgewählte Wert innerhalb dieser Spanne hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab. Als Anhaltspunkt kann u.a. der Basiszinssatz nach § 247 BGB dienen, wobei im Einzelfall zusätzlich ein Zuschlag zu berücksichtigen ist. Durch den nun stark gestiegenen Basiszinssatz nach § 247 BGB können sich ebenfalls Änderungen im Hinblick auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verzinsung von Verrechnungskonten und Gesellschafterdarlehen ergeben. Für den Fall, dass die bisher geltende Verzinsung nach dem Anstieg des Basiszinssatzes nach § 247 BGB nicht mehr angemessen ist, müssen frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um beispielsweise eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.

 

 

Handelsrechtliche Berichtspflichten einer nicht marktüblichen Verzinsung

Der Gesetzgeber verlangt in § 285 Nr. 21 HGB eine Berichterstattung im Anhang über wesentliche nicht zu marktüblichen Konditionen getätigte Geschäfte, sofern diese mit nahe stehenden Personen oder Unternehmen (related parties) erfolgt sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zumindest über die marktunüblichen Geschäfte zu berichten. Die im Einzelabschluss bestehende Berichtspflicht gilt nach § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB auch für den Konzernabschluss.

Unter einem „Geschäft“ versteht man sämtliche Transaktionen rechtlicher und wirtschaftlicher Art, die sich auf die gegenwärtige und künftige Finanzlage auswirken können. Hierunter fallen beispielsweise auch Darlehensbeziehungen sowie die Verzinsung von Gesellschafterverrechnungskonten oder innerkonzernlichen Verrechnungskonten. Die Definition von „nahe stehenden Personen und Unternehmen“ erfolgt in der Praxis unter Rückgriff auf den ins EU-Recht übernommenen IAS 24. Erst im Jahr 2022 hat das IDW den Standard IDW RS HFA 33 angepasst, der sich zu den erforderlichen Anhangangaben zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen äußert.

Angesichts des gestiegenen Basiszinssatzes könnten bislang bestehende Verzinsungsregelungen, die nicht angepasst werden, aktuell als unangemessen bzw. als nicht marktüblich anzusehen sein. Hieraus folgt, dass eine nicht marktübliche Verzinsung eine Berichtspflicht im Anhang auslösen kann, die dann auch Gegenstand der Prüfung durch den Abschlussprüfer ist.

 

 

Analyse einer bestehenden Anpassungsnotwendigkeit

Der hohe Anstieg das Basiszinssatzes um 2,50%-Punkte zum 1.1.2023 ist zumindest ein Indiz (Anhaltspunkt) dafür, dass eine Anpassungsnotwendigkeit beispielsweise hinsichtlich bisher bestehender Verzinsungsregelungen sowie vertraglich vereinbarter oder faktisch angewandter innerkonzernlicher Zinssätze besteht.

Wenn bei einem Niveau des Basiszinssatzes von -0,88% eine Verzinsung in der Vergangenheit als angemessen beurteilt wurde, muss diese angepasst werden. Dort, wo variable Verzinsungsregelungen bestehen, die ihrerseits auf den Basiszinssatz Bezug nehmen, ergibt sich eine automatische Erhöhung des Zinssatzes. Hier besteht daher regelmäßig kein Problem in der Praxis, weil sich durch die Erhöhung des Basiszinssatzes der relevante Zinssatz automatisch erhöht.

Problematisch können feste Zinssätze sein, die in der Vergangenheit fixiert wurden und nicht automatisch angepasst werden. In vielen derartigen Fällen wird Handlungsbedarf bestehen. Denn wenn bislang ein fixer Zinssatz angemessen war, muss überprüft werden, ob er weiterhin – angesichts des deutlichen Anstiegs des Basiszinssatzes – angemessen ist.

 

 

Folgen für die Praxis

Insgesamt wirkt sich die deutliche Erhöhung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB um 2,50%-Punkte im ersten Schritt vor allem auf die Verzugszinsen nach § 288 BGB aus. Dies hat unmittelbar Auswirkungen auf die Ertragslage der Unternehmen.

Weiter muss die Erhöhung auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verzinsung von Gesellschafterdarlehen und Verrechnungskonten berücksichtigt werden, um frühzeitig potenziell negativen Auswirkungen, wie der Entstehung einer verdeckten Gewinnausschüttung, entgegenzuwirken. Insofern müssen steuerliche Risiken rechtzeitig und genau analysiert werden. Ebenso sind etwaige handelsrechtliche Berichtspflichten im Anhang zum Einzelabschluss sowie zum Konzernabschluss bei Vorliegen einer nicht marktüblichen Verzinsung zu beachten.

In der Praxis sollte eine zeitnahe Auseinandersetzung mit den bestehenden Verzinsungsregelungen erfolgen, um eine etwaige nicht weiterhin angemessene bzw. zwischenzeitlich marktunübliche Verzinsung zu erkennen und entsprechend anzupassen. Allein eine genaue Analyse und etwaige Anpassung der bestehenden Regelungen zur Verzinsung kann unerwünschte steuerliche Risiken und Berichtspflichten verhindern.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

Gregor Zimny, CVA, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 2/2023

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