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Körperschaft-/Umwandlungssteuer
   

Zum Typenvergleich ausländischer Gesellschaften

Christian Thurow

FG München, Beschluss vom 10.11.2020, 6 V 1784/20 (Beschwerde zugelassen)

 

Die Globalisierung bringt es mit sich, dass deutsche Steuersubjekte in ausländische Gesellschaften investieren. Für die Besteuerung der Einkünfte aus diesen Gesellschaften kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft als Kapital- oder Personengesellschaft zu klassifizieren ist. Doch dies ist nicht immer einfach.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

In einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht (FG) München nun mit der Klassifizierung einer amerikanischen Limited Liability Company (LLC) beschäftigt. Hier tut sich auch schon die erste Hürde auf – eine amerikanische LLC ist unter Umständen nicht immer gleich, da die einzelnen Bundesstaaten diesbezüglich teilweise leicht unterschiedliche Regelungen vorsehen. Die hier zugrunde liegende LLC wurde nach dem Recht des US-Bundesstaats Colorado gegründet. Dies zeigt, dass ein Typenvergleich immer anhand der tatsächlichen Bedingungen des Einzelfalls zu erfolgen hat.

 

 

Lösung

Auf Basis der bisherigen BFH-Rechtsprechung zieht das FG München für seinen Typenvergleich die folgenden Kriterien heran:

  • Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung
  • Beschränkte Haftung
  • Freie Übertragbarkeit der Anteile
  • Gewinnzuteilung (durch Gesellschafterbeschluss)
  • Gewinnverteilung und Kapitalaufbringung
  • Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft
  • Formale Gründungsvoraussetzungen.

Einige Merkmale sprechen für eine Kapitalgesellschaft:

  • Vertretung nach außen durch einen Geschäftsführer.
  • Auf die Einlage beschränkte Haftung der Gesellschafter.
  • Gesellschafter haben Auskunftsrechte gegenüber dem Geschäftsführer.
  • Die Gewinnverteilung erfolgt im Verhältnis zu den Einlagen. Die Ausschüttung wird vom Geschäftsführer bestimmt. Bei einer Personengesellschaft ist die Entnahme nicht vom Geschäftsführer abhängig.
  • Die Gründung der LLC setzt eine Registrierung beim „Secretary of State“ voraus. Dies ist mit der Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister vergleichbar.

Es gibt aber auch Merkmale, die für eine Personengesellschaft sprechen:

  • Die Gesellschaftsanteile sind nicht frei übertragbar.
  • Es besteht keine Einlagepflicht der Gesellschafter.

Die fehlende Einlagepflicht ist aus Sicht des FG München allerdings kein „starkes“ Indiz (Anzeichen), da z.B. bei einer Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG ebenfalls kein nennenswertes Stammkapital aufgebracht werden muss. Somit überwiegen im Ausgangsfall die Merkmale, welche für eine Klassifizierung der LLC als Kapitalgesellschaft sprechen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2021

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