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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 27.8.2013, VIII R 9/11

 

Übersieht das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, liegt insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 14.6.2007, IX R 2/07, BFH/NV 2007, S. 2056).

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Selbstständiger ermittelte in seinen selbst erstellten Einnahmen-Überschussrechnungen der Jahre 2002 bis 2005 (nach § 4 Abs. 3 EStG)

– auf der Einnahmenseite die vereinnahmten Bruttoeinnahmen,

– auf der Ausgabenseite die nach Kostenarten aufgeschlüsselten Ausgaben einschließlich der darin enthaltenen Vorsteuer.

Nicht in den Betriebsausgaben enthalten waren die an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlungen, die in den zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen wurden.

Das Finanzamt bemerkte bei den Einkommensteuerveranlagungen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht den Fehler des Selbstständigen hinsichtlich der geleisteten Umsatzsteuerzahlungen. Nachdem die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig geworden waren, beantragte der Selbstständige ihre Änderung unter Hinweis auf die unberücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen. Dies lehnte das Finanzamt ab.

 

 

Lösung

Der Selbstständige darf zu Recht eine Berichtigung der streitigen Einkommensteuerbescheide verlangen. Denn nach § 129 AO können

– Schreibfehler (z.B. Auslassungen, Verwechslungen, Fehler der Wortstellung oder in der Rechtschreibung),

– Rechenfehler (z.B. bei Anwendung der Grundrechenarten (Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren, Dividieren), Zahlendreher, Fehler infolge unrichtiger Ausfüllung des Eingabewertbogens oder fehlerhafter aktenkundiger Berechnung) und

– ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Nichtberücksichtigung feststehender Tatsachen aufgrund von Unachtsamkeit oder irrtümlich unterlassene Umrechnung bzw. Verwechslung von Fremdwährungsangaben),

die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden.

Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler (z.B. Eingabe- oder Übertragungsfehler, Verwechslung durch mechanisches Versehen) bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (offen zutage tritt). Dies erstreckt sich auch auf den Fall, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt.

 

 

Wichtige Hinweise:

Von einem mechanischen (z.B. auf Flüchtigkeit beruhenden) Fehler ist u.a. dann nicht auszugehen,

– wenn er durch subjektive Einschätzungen entstanden ist, also durch die Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, durch eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder durch die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts,

– wenn die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler (z.B. bei Erstellung einer mathematischen Gleichung) begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht.

Vorsicht ist zudem bei Abweichungen in Steuererklärungen von steuerrechtlich Vorgebildeten (wie Bilanzbuchhaltern) geboten. In solchen Fällen wird eine leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen angenommen, so der BFH in seinem Urteil vom 23.7.2013, VIII R 32/11.

 

 

Im Streitfall sind die in der Umsatzsteuererklärung berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nur aufgrund eines mechanischen Versehens des Selbstständigen nicht in seinen Einkommensteuererklärungen erfasst worden.

 

 

Praxishinweis („Blick über den Gartenzaun“):

Von einer offenbaren Unrichtigkeit spricht übrigens Bathe (BC 2013, 435, Heft 10), wenn bei Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger (statt wie üblich durch den Leistungserbringer/Lieferanten) auf dem Rechnungsdokument die erforderliche Angabe „Gutschrift” (gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG) fehlt oder eine andere (falsche) Bezeichnung gewählt wird. Die Annahme eines „Schreibfehlers“ in diesem Fall wurde von der Finanzverwaltung mit folgender Einschränkung bestätigt (siehe BMF-SchreibenBMF-Schreiben vom 25.10.2013, IV D2 – S 7280/12/10002 vom 25.10.2013, IV D2 – S 7280/12/10002):

  • Bei begrifflichen Unschärfen muss die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig sein (z.B. Eigenfaktura);
  • die Gutschrift muss ordnungsgemäß erteilt sein;
  • es dürfen keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Gutschrift bestehen.

Nicht „hinreichend eindeutig“ ist beispielsweise (laut Finanzverwaltung), wenn ein Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß über die erhaltenen Leistungen abrechnet und dabei auf der Abrechnung die Überschrift „Debitorenfaktura“ anbringt.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

 

BC 12/2013

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