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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Silvester als Feiertag bei der Fristberechnung

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 20.3.2018, III B 135/17

 

Im Steuerrecht sind diverse Fristen zu beachten. Fällt das Ende einer solchen Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Fraglich ist, ob diese Fristverlängerung auch bei inoffiziellen Feiertagen wie Silvester oder Rosenmontag gilt. Schließlich haben Finanzämter an solchen Tagen häufig geschlossen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger reichte seinen Antrag auf Investitionszulage am 2. Januar ein. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass mit Ablauf des 31. Dezember die Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Aus Sicht des Klägers ist jedoch der 31. Dezember (Silvester) wie ein gesetzlicher Feiertag zu behandeln, da er z.B. nach § 6 AZV (Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes) arbeitsfrei und auch kein Bankarbeitstag ist. Somit ende die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (hier der 2. Januar). Daher sei sein Antrag fristgerecht eingereicht worden.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung des Klägers nicht. § 108 Abs. 3 AO bestimmt eindeutig und unmittelbar, dass nur gesetzliche Feiertage zu einer Fristverlängerung führen. Über die Dauer einer Frist muss aus Gründen der Rechtssicherheit allgemein Gewissheit bestehen. Würde eine Fristverlängerung für einzelne nicht gesetzliche Feiertage wie z.B. Silvester gewährt, so käme die Frage auf, ob dies auch auf andere, nicht gesetzliche kirchliche, konfessionelle, religiöse oder sonstige Feiertage wie Heiligabend und Rosenmontag anzuwenden sei.

Die sich hieraus ergebende Unsicherheit in Bezug auf die Fristberechnung läuft dem Gedanken der Rechtssicherheit zuwider. Von daher haben Finanzamt und Finanzgericht zu Recht entschieden, dass Silvester nicht zu einer Fristverlängerung führt. Dass die Beamten des Finanzamts an diesem Tag dienstfrei haben, ist für die Fristberechnung unerheblich.

 

Praxishinweis:

Gesetzliche Feiertage sind in Deutschland Sache der Bundesländer. Insofern kann für denselben Sachverhalt ein unterschiedlicher Fristablauf gelten, je nachdem, in welchem Bundesland man sich befindet. In Bayern kann es sogar darauf ankommen, in welcher Gemeinde man sich befindet, da Mariä Himmelfahrt (15.8.) nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ein gesetzlicher Feiertag ist.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 6/2018

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