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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Rückgewähr von bei Fälligkeit gezahlten Steuern nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter: Keine Säumniszuschläge

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 22.11.2017, XI R 14/16


Gemäß §§ 129 ff. InsO kann ein Insolvenzverwalter bestimmte Zahlungen in einem bestimmten Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechten. Dazu zählen auch Steuerzahlungen an das Finanzamt. Strittig ist, ob eine erfolgreiche Anfechtung zu Säumniszuschlägen führt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens focht der Insolvenzverwalter erfolgreich Steuerzahlungen des Insolvenzschuldners in Höhe von 350.000 € an. Alle angefochtenen Steuern waren fristgerecht bezahlt worden.

Das Finanzamt meldete daraufhin die wieder offenen Steuerschulden zur Insolvenztabelle an. Darüber hinaus wurden Säumnis- und Verspätungszuschläge vom Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit bis zum Tag der Insolvenzeröffnung in Höhe von 71.200 € erhoben. Das Finanzamt begründete die Säumnis- und Verspätungszuschläge damit, dass durch die erfolgreiche Anfechtung die ursprüngliche Steuerschuld wieder auflebe.

Aus Sicht des Finanzamts und des erstinstanzlichen Finanzgerichts sind hierdurch die Säumniszuschläge im Moment der Rückgewähr der gezahlten Steuern mit rückwirkender Kraft ab Fälligkeit entstanden.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Zu Recht gehen Finanzamt und Finanzgericht davon aus, dass mit der erfolgreichen Anfechtung und Rückgewähr der gezahlten Beträge die Steuerschulden wieder aufleben. Allerdings kommt es bei der Entstehung von Säumniszuschlägen nicht auf den Bestand der Steuerforderungen an, sondern auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Steuern. Eine Säumnis liegt nämlich nur dann vor, wenn die festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht entrichtet wird.

Im Ausgangsfall hat der Kläger die Steuerzahlungen unstreitig am Fälligkeitstag geleistet. Die Steuerschulden gelten somit als fristgerecht entrichtet. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Entrichtung der Steuerschulden wird nicht rückwirkend durch das Wiederaufleben der Steuerschuld beseitigt. Somit liegt trotz der offenen Steuerforderung keine Säumnis vor, weshalb das Finanzamt auch keine Säumnis- und Verspätungszuschläge erheben kann.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 6/2018

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