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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 5.2.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087; DOK 2018/0071347

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem umfangreichen Schreiben Hinweise zur Erfüllung der Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO (in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes – StUmgBG) gegeben. Insbesondere werden einige begriffliche Klarstellungen getroffen.


 

 

Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO

  • Der Ausdruck „Vermögensmasse“ schließt ausländische Investmentfonds mit ein.
  • Steuerpflichtige im Sinne der genannten Vorschriften sind auch Personengesellschaften.
  • Die Mitteilungspflicht kann auch von einer ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder einer anderen die Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person wahrgenommen werden. Aber Vorsicht! Unterlässt die andere Partei die Meldung, so treffen die Rechtsfolgen den Beteiligten persönlich.
  • Eine Mitteilungspflicht besteht nur dann, wenn eine der beiden maßgebenden Beteiligungsgrenzen überschritten wird:
    • 10%-Grenze: Es wird eine Beteiligung von mindestens 10% der Anteile erworben oder veräußert. Bei der Ermittlung sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.
    • 150.000 €-Grenze: Die Anschaffungskosten aller unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen betragen mindestens 150.000 €. Dabei sind auch die Anschaffungskosten von zu einem früheren Zeitpunkt erworbenen Beteiligungen mit einzubeziehen. Hierdurch wird die Umgehung der Meldepflicht durch stufenweisen Erwerb verhindert. 
  • Die Mitteilungspflichten gelten nicht für im sog. Handelsbuch gehaltene Anteile von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten bzw. für auf der Aktivseite der Bilanz von Versicherungsunternehmen gehaltene Anteile.
  • Eine Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Hat eine Gesellschaft zwar ihren Sitz in Deutschland, aber den Sitz ihrer Geschäftsleitung außerhalb von EU bzw. EFTA, so zählt auch diese Gesellschaft als Drittstaat-Gesellschaft.
  • Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann auf rechtlicher oder tatsächlicher Grundlage beruhen. Zur rechtlichen Grundlage zählen Beteiligungsrechte bzw. vertragliche Vereinbarungen. Tatsächliche Grundlagen können sich z.B. aus einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis ergeben.
  • Die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind spätestens bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums auf Basis des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes zu erstatten.

 

 

Mitteilungspflicht nach § 138b AO

Mitteilungspflichtige Stellen sind:

  • Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 KWG,
  • Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG,
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG),
  • Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 KWG.

Die Meldung muss die Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen nach § 139b AO und dessen Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO enthalten. Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Nummern nicht in Erfahrung bringen, so hat sie stattdessen ein amtlich bestimmtes Ersatzmerkmal anzugeben. Dies gilt jedoch nur für natürliche Personen. Bei juristischen Personen ist kein Ersatzmerkmal zu melden. Das Ersatzmerkmal für natürliche Personen ist wie folgt zu bilden:

 

 

1. bis 4. Stelle:

Die ersten vier Buchstaben des Familiennamens des inländischen Steuerpflichtigen.

5. bis 8. Stelle:

Die ersten vier Buchstaben des Vornamens des Steuerpflichtigen. Hat der Vor- oder Familienname weniger als vier Buchstaben, so sind die fehlenden Stellen mit einem „X“ zu füllen. Umlaute wie „Ä“ sind in „AE“ umzuwandeln.

9. und 10. Stelle:

Das Geburtsjahr des Steuerpflichtigen. Dabei sind nur die letzten beiden Stellen zu verwenden (also z.B. „75“ für 1975).

11. und 12. Stelle:

Der Geburtsmonat des Steuerpflichtigen. Die Angabe erfolgt in zwei Ziffern, also z.B. 02 für Februar.

13. und 14. Stelle:

Der Geburtstag des Steuerpflichtigen. Die Angabe erfolgt in zwei Ziffern.

15. bis 19. Stelle:

Die fünfstellige Postleitzahl der Adresse des Steuerpflichtigen.

 

 

Die Mitteilungen nach § 138b AO haben bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, zu erfolgen.

 

 

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO

Wird der Mitteilungspflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen, kann eine Geldbuße bis zu 25.000 € verhängt werden. Die Mitteilungspflicht kann auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

 

Anwendung:

§ 138 Abs. 2 AO und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2018

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