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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Keine Änderung von Schätzungsbescheiden nach Eintragung der betreffenden Forderungen in die Insolvenztabelle

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2018, 10 K 1285/15 E,U (Revision zugelassen)

 

Immer wieder kommt es in Insolvenzfällen zu Streitigkeiten über die Höhe und den Rang von Steuerverbindlichkeiten. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf unterstreicht hierbei einmal mehr die Bedeutung der Insolvenztabelle.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens schätzte das Finanzamt die gewerblichen Einkünfte des Insolvenzschuldners mangels Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Die aus den Schätzungsbescheiden resultierenden Steuernachzahlungsansprüche wurden zur Insolvenztabelle angemeldet und – da nicht bestritten – als festgestellt in die Tabelle eingetragen. Später reichte der Insolvenzverwalter die Steuererklärungen nach und beantragte, die Tabellenanmeldung zu mindern.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen anerkannt worden seien. Eine Änderung aufgrund der eingereichten Steuererklärungen kommt daher nicht in Betracht.

Aus Sicht des Insolvenzverwalters lässt die Feststellung zur Insolvenztabelle den Vorbehalt der Nachprüfung jedoch nicht entfallen. Daher seien die zugrunde liegenden Steuerbescheide auch weiterhin nach § 164 Abs. 2 AO änderbar.

 

 

Lösung

Das FG Düsseldorf stimmt der Auffassung des Finanzamts zu. Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger Widerspruch erhoben wird. Der Widerspruch steht der Feststellung der Forderung zwar nicht entgegen, bewirkt aber, dass die entsprechende Eintragung in die Insolvenztabelle nicht die Wirkung eines vollstreckbaren Titels hat.

Die Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Laut BFH-Rechtsprechung bewirkt dabei die widerspruchslose Eintragung in die Insolvenztabelle eine bestandskräftige Festsetzung der Forderung. Sie tritt daher an die Stelle der bisherigen Steuerbescheide, welche dadurch im Sinne des § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise erledigt sind. Ein Verwaltungsakt, der sich erledigt hat, kann nicht mehr geändert werden. Von daher ist es ab diesem Zeitpunkt unerheblich, ob der zugrunde liegende Steuerbescheid nach Feststellung der Forderung angefochten wird oder ob der ursprüngliche Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 8/2018

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