CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Hinzuschätzungen im Rahmen einer Außenprüfung auf Basis von Belegen aus Folgejahren

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2017, 13 K 3811/15 G,U (Revision zugelassen)

 

Kann von den Gegebenheiten in Folgejahren auf die Verhältnisse in den Vorjahren geschlossen werden? Mit dieser Frage hat sich nun das FG Düsseldorf beschäftigt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin führte einen Gastronomiebetrieb. Im Rahmen einer im Jahr 2012 durchgeführten steuerlichen Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2010 mit gleichzeitiger Eröffnung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kam es zu einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der Klägerin. Dabei wurden ein sog. Z-Bon datierend auf einen Samstag im Müll und ein Z-Bon datierend auf den folgenden Montag in der Kasse gefunden. Die Z-Bons wiesen Bruttotagesumsätze von 4.600 € und 5.250 € aus. Aufgrund einer anonymen Anzeige gelangte das Finanzamt ferner in den Besitz von an die Klägerin adressierten Lieferscheinen, die den Schluss zuließen, dass der Wareneinkauf der Klägerin nicht vollständig in der Buchhaltung erfasst wurde.

Aufgrund der Mängel in der Buchführung nahm das Finanzamt eine Umsatzhinzuschätzung für die elf Veranlagungszeiträume (2000 bis 2010) in einem Gesamtumfang von 9.382.635 € vor. Die Hinzuschätzung basierte auf den gefundenen Z-Bons, anhand derer die durchschnittlichen Tagesumsätze des Gastronomiebetriebs ermittelt wurden. Der jährlichen Inflation wurde dabei durch die Vornahme von Sicherheitsabschlägen zwischen 10% und 20% pro Jahr Rechnung getragen.

Aus Sicht der Klägerin ist die Hinzuschätzung von über 9 Mio. € auf Basis von zwei gefundenen Z-Bons aus dem Jahr 2012 nicht angemessen. Mit Blick auf einen externen Betriebsvergleich mit zwei vergleichbaren Gastronomiebetrieben sei insgesamt eine Erlöshinzuschätzung von 100.000 € p.a. bei gleichzeitiger Hinzuschätzung von 20.000 € für zusätzlichen Wareneinkauf p.a. verhältnismäßig und angemessen.

 

 

Lösung

Zunächst stellt das FG Düsseldorf fest, dass im Ausgangsfall die Voraussetzungen für eine Hinzuschätzung aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Buchführung der Klägerin gegeben sind. Die vom Finanzamt vorgenommene Hinzuschätzung ist aus Sicht des Finanzgerichts auch nicht zu beanstanden.

Aufgrund der Gegebenheiten im Ausgangsfall – ein Gastronomiebetrieb mit zwei Gesellschaftern in der Rechtsform einer GbR – scheiden bestimmte Schätzungsformen aus. Ausführlich stellt das Finanzgericht dar, warum

  • eine Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung,
  • eine Ausbeutekalkulation und
  • ein Zeitreihenvergleich

nicht durchführbar sind. Somit verbleiben nur der externe Vergleich und die vom Finanzamt gewählte Schätzung der Tagesumsätze. Aus Sicht des Finanzgerichts hat das Finanzamt dabei zu Recht nicht den externen Vergleich gewählt. Das Finanzgericht weist darauf hin, dass die Klägerin in ihrem Schätzungsvorschlag selber von einem Schwarzeinkauf und einer Umsatzverkürzung ausgeht, ohne dabei jedoch konkrete Anhaltspunkte für die tatsächliche Höhe der Steuerhinterziehung zu liefern. Auch hat die Klägerin die Vergleichbarkeit der genannten Betriebe in Bezug auf Kundenstamm und Preisgefüge nicht ausreichend darlegen können.

Bei den gefundenen Z-Bons handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Einnahmen-Ursprungsaufzeichnungen vor irgendwelchen Manipulationen. Die Tatsache, dass einer der Z-Bons im Müll gefunden wurde, spricht dafür, dass diese Aufzeichnung nicht in die Buchführung eingehen sollte. Ferner konnte das Finanzamt im Rahmen der Auslesung der Kasse im Jahr 2012 feststellen, dass gehäufte Stornierungen während der Nacht oder für bestimmte Tische durchgeführt wurden. Dies lässt den Schluss zu, dass die in der Buchhaltung enthaltenen Z-Bons manipuliert wurden.

Die Tatsache, dass die beiden Z-Bons aus einem Jahr stammen, welches zeitlich nach dem Prüfungszeitraum liegt, spielt aus Sicht des Finanzgerichts keine Rolle. Das Finanzgericht geht davon aus, dass aus den innerbetrieblichen Verhältnissen von Folgejahren auf die Verhältnisse in den Vorjahren Rückschlüsse zu ziehen sind. Somit ist die vom Finanzamt gewählte Schätzmethode der Form und dem Ergebnis nach nicht zu beanstanden.

Die Revision ist zugelassen, um höchstrichterlich klären zu lassen, ob Belege aus Folgejahren als besondere Form des internen Betriebsvergleichs für eine Schätzung der Umsätze und Erlöse im Prüfungszeitraum herangezogen werden können.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2018

becklink402042

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Menü