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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Gesetzlicher Vertreter der inländischen Zweigniederlassung einer Limited britischen Rechts: Haftung für Körperschaftsteuer

Christian Thurow

FG München, Urteil vom 8.3.2018, 7 K 730/17

 

Britische Limited-Gesellschaften erfreuen sich aufgrund ihrer geringen Eigenkapitalanforderungen und der vergleichsweise unkomplizierten Gründung auch in Deutschland einer größeren Beliebtheit. Zu beachten ist dabei: Eine Abberufung als „director“ im englischen Handelsregister (Companies House) schützt nicht automatisch vor einer Haftung für deutsche Steuerschulden.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger wurde für Steuerschulden einer englischen Limited (vergleichbar mit einer deutschen GmbH) mit Sitz in Großbritannien und Zweigniederlassung in München in Haftung genommen. Bei der Eintragung im Handelsregister wurde der Kläger als director angegeben und daher als Geschäftsführer im deutschen Handelsregister erfasst.

Im englischen Handelsregister (Company House) wurde der Kläger mehrmals als director abberufen und neu bestellt. Die letztmalige Abberufung erfolgte im Jahr 2011. Nachdem die Limited in Deutschland jahrelang keine bzw. nur unvollständige Steuererklärungen abgegeben hatte, kam es im Jahr 2014 zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, welches mangels Masse abgelehnt wurde. Der Kläger blieb bis zur Löschung als alleiniger Geschäftsführer der Limited im deutschen Handelsregister eingetragen.

Das Finanzamt nahm daraufhin den Kläger für die Steuerschulden der Gesellschaft in Haftung.

Aus Sicht des Klägers endete seine steuerliche Verantwortlichkeit mit der Abberufung als director im englischen Handelsregister im Jahr 2011. Die deutsche Handelsregistereintragung diene nur der Publizität und sei nicht konstitutiv, so dass sich aus seiner Eintragung als Geschäftsführer keine steuerlichen Verantwortlichkeiten ergeben.

 

 

Lösung

Das FG München widerspricht der Auffassung des Klägers. Die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigten ständigen Vertreter inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften sind beim deutschen Handelsregister anzumelden. Im Ausgangsfall konnte der Kläger keine Unterlagen, wie z.B. einen Gesellschafterbeschluss über seine Abberufung bzw. eine Kündigung als gesetzlicher Vertreter der inländischen Zweigniederlassung, vorlegen. Trotz Abberufung als director war er somit weiterhin ständiger Vertreter der Limited im Inland. Als deren gesetzlicher Vertreter hat er es versäumt, die Steuererklärung (vollständig) abzugeben und die geschuldeten Steuern fristgerecht zu entrichten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Aufgrund dieser schuldhaften Pflichtverletzung ist die Haftungsinanspruchnahme gerechtfertigt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 7/2018

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