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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Erteilung einer verbindlichen Auskunft – Anforderungen an die Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts

Christian Thurow

FG Nürnberg, Urteil vom 5.12.2017, 2 K 844/17 (Revision zugelassen)

 

Mithilfe einer verbindlichen Auskunft lassen sich die steuerlichen Folgen eines noch nicht verwirklichten Sachverhalts frühzeitig mit den Finanzbehörden abklären. Damit eine verbindliche Auskunft erteilt werden kann, muss der zugrunde liegende Sachverhalt jedoch hinreichend konkretisiert werden. Hierzu hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg nun weitere Hinweise geliefert.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger ist Hobbypilot. Er fliegt ein Flugzeug, dessen rechtlicher Eigentümer ein US-amerikanischer Trust ist. Begünstigter des Trusts ist der Kläger. Eine weitere US-amerikanische Körperschaft fungiert als Treuhänder des Trusts. Zwischen Kläger und Trust besteht ein Betreibervertrag. Der Kläger beabsichtigte, eine Änderung der Eigentümerstruktur vorzunehmen, und hat dazu die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die einkommen- und umsatzsteuerlichen Folgen beantragt.

Das Finanzamt lehnte die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ab, da der Sachverhalt vom Kläger nicht ausreichend genau beschrieben worden sei. Unter anderem wurden die Verträge und Vertragsänderungen nur zusammenfassend dargestellt, aber nicht vollständig vorgelegt.

 

 

Lösung

Aus Sicht des FG Nürnberg hat das Finanzamt zu Recht die Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV muss der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts enthalten. Dies bedeutet: Der Antragsteller muss den Sachverhalt vollständig und komplexere Fälle – soweit zumutbar – im Einzelnen beschreiben. Eine bloße Zusammenfassung des Sachverhalts oder die Wiedergabe ausgewählter Sachverhaltsausschnitte ist nicht ausreichend. Entscheidend ist, dass der Antrag alle Angaben enthält, die nach der Rechtsauffassung des Finanzamts für den Inhalt der Auskunft von Bedeutung sind. Die Sachverhaltsdarstellung muss es der Finanzbehörde ermöglichen, eine abschließende steuerrechtliche Beurteilung des Falls zu treffen.

Bezieht sich der noch nicht verwirklichte Sachverhalt auf einen Vertrag bzw. eine Vertragsänderung, so ist grundsätzlich der vollständige Vertragsentwurf bzw. der vollständige Entwurf des Änderungsvertrags inklusive der Kenntlichmachung der Änderungen einzureichen.

Bei einer lückenhaften oder unvollständigen Sachverhaltswiedergabe ist das Finanzamt nicht zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft verpflichtet. Im Ausgangsfall fehlt neben den eigentlichen Verträgen bzw. Vertragsänderungen u.a. auch die Angabe zum Ort, an welchem die Eigentumsübertragung stattfinden soll. Die fehlenden Angaben führen dazu, dass das Finanzamt keine abschließende rechtliche Beurteilung des Falls treffen kann und deshalb zu Recht die Erteilung einer verbindlichen Auskunft verweigert.

Die Revision ist zugelassen, um höchstrichterlich die Anforderungen an die Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV klären zu lassen.

 

 

Praxishinweise:

  • Im Unterschied zur unverbindlichen Auskunft die ist verbindliche Auskunft gebührenpflichtig.
  • Die verbindliche Auskunft (nach § 89 Abs. 2 AO) entfaltet für die Finanzverwaltung eine (in der Regel langfristige) Bindungswirkung und hat somit eine dauerhafte Planungssicherheit – insbesondere für Investoren – zum Ziel.
  • Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist.
  • Verbindliche Auskünfte werden nicht erteilt in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters).

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2018

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