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Umsatzsteuer
   

Zu den Anforderungen an eine Rechnung bei einem unberechtigten Steuerausweis

BC-Redaktion

BFH Beschl. v. 19.3.2025 – XI R 4/22

 


1. Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

2. Auch im Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG sind Bezugnahmen auf andere Dokumente sowie vom Steuerpflichtigen beigebrachte zusätzliche Informationen vom Finanzamt zu berücksichtigen.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GmbH führte für pharmazeutische Unternehmen Beobachtungsstudien durch. Hierfür nahm sie koordinierende Aufgaben wahr (u.a. Honorarverwaltung, Erstellung von Statusberichten). Die an den Studien beteiligten Ärzte, die von den pharmazeutischen Unternehmen beauftragt wurden, sind durch die GmbH entsprechend honoriert worden. Hierzu erteilte die GmbH den Ärzten jeweils Gutschriften mit Steuerausweis. Die erforderlichen Geldbeträge zahlten die pharmazeutischen Unternehmen an die GmbH. Grundlage für diese Zahlungen waren sog. „Abforderungsschreiben“ der GmbH an die pharmazeutischen Unternehmen. In den „Abforderungsschreiben“ wurde z.B. die Bestell-Nr., das Lieferdatum, die Projektbeschreibung sowie die Umsatzsteuer ausgewiesen.

Nach Auffassung des Finanzamts war der in den „Abforderungsschreiben“ vorgenommene Steuerausweis unberechtigt (gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 UStG). Folglich schulde die GmbH die Umsatzsteuer. Dem pflichtete auch das Finanzgericht bei. Für die Abforderungen der Honorare, die an die Ärzte weitergeleitet wurden, wäre die Angabe des insgesamt zu überweisenden Betrags ausreichend gewesen. Die „Abforderungsschreiben“ hätten aufgrund des Umsatzsteuerausweises und den Hinweis auf ergänzende Dokumente etc. einen „Rechnungscharakter“ gehabt (Erfüllung der Voraussetzungen für Rechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 S. 1 UStG). Dahinstehen kann, ob die „Abforderungsschreiben“ hinreichende Leistungsbeschreibungen enthalten. Es bestand daher die Gefahr, dass die pharmazeutischen Unternehmen die „Abforderungsschreiben“ für Zwecke des Vorsteuerabzugs nutzen könnten.

 

 

Lösung

Die „Abforderungsschreiben“ erfüllen die Voraussetzungen für Rechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 S. 1 UStG. Die GmbH schuldet die dort unberechtigt gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge nach § 14c Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 UStG.

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet gemäß § 14c Abs. 2 S. 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Dasselbe gilt nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Die Gefährdung des Steueraufkommens ist nicht vollständig beseitigt, solange der Adressat einer Rechnung, in der die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, diese noch dazu nutzen kann, das Recht zum Vorsteuerabzug auszuüben. Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis erfüllt eine Rechnung jedenfalls bereits dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Sofern es strittig sein sollte, ob die „Abforderungsschreiben“ eine Leistungsbeschreibung enthalten, sind auch im Anwendungsbereich des § 14c UStG Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu berücksichtigen. Im Betreff wurden in den „Abforderungsschreiben“ aufgeführt:

  • eine fortlaufende Abforderungs-Nr.,
  • eine Angebots-Nr. der GmbH,
  • eine Bestell-Nr. des jeweiligen Auftraggebers,
  • eine Kurzbeschreibung des Projekts und
  • ein Lieferdatum.

Die GmbH hat insofern nicht allein Dokumente des Zahlungsverkehrs gegenüber ihren Auftraggebern (den pharmazeutischen Unternehmen) erstellt. Unter anderem mit dem überflüssigen Steuerausweis in den „Abforderungsschreiben“ wurde signalisiert, dass bereits mit den „Honorarabforderungen“ ein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt werden könne und die Erteilung der Gutschriften durch die GmbH nicht abgewartet werden müsse. Eigentlich hätten die Auftraggeber (pharmazeutischen Unternehmen) die Erteilung der Gutschriften an die Ärzte abwarten müssen, mit denen sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug (einzeln für jede Gutschrift) hätten ausüben können.

 

 

Praxishinweis:

Die GmbH kann eine Berichtigung eines nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG geschuldeten Steuerbetrags ist nach Maßgabe des § 14c Abs. 2 S. 3 bis 5 UStG beim Finanzamt beantragen. Die Berichtigung wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine gegebenenfalls bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 9/2025

BC20250912

 

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