Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier


Die Bundesregierung bekräftigt, dass sie die im Koalitionsvertrag vereinbarte Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie auf 7% ab dem 1.1.2026 umsetzen wird. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.
Praxis-Info!
Die Bundesregierung hält an der geplanten Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie auf 7% ab dem 1.1.2026 fest. Dies geht aus ihrer Antwort (BT-Drs. 21/1161) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/920) hervor. Die Umsatzsteuersenkung wurde im Koalitionsvertrag vereinbart und erfolgt mit dem Ziel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gastronomiebranche zu fördern. Die Bundesregierung sieht die Unterstützung der Gastronomie als gerechtfertigt an, da diese Branche besonders durch gestiegene Kosten und wirtschaftliche Belastungen betroffen ist.
Bezüglich der Frage nach Gesprächen zwischen der Bundesregierung, den Ländern und Kommunen zur Gegenfinanzierung der Mindereinnahmen durch die Umsatzsteuersenkung wird erläutert, dass solche Gespräche im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses erwartet werden. Es fanden bisher keine konkreten Gespräche statt, die in diesem Zusammenhang dokumentiert wurden. Der Einfluss von Branchenverbänden, wie des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands e.V. (DEHOGA), auf politische Entscheidungsprozesse wurde laut Bundesregierung nicht als entscheidend betrachtet. Die geplante Umsatzsteuersenkung beruhe nach Aussage der Bundesregierung allein auf dem Koalitionsvertrag und nicht auf externen Einflüssen.
Ob und inwieweit die geplanten Umsatzsteuersenkungen an die Verbraucher im Rahmen niedrigerer Preise weitergegeben werden, bleibt aktuell offen. Aus Sicht der Bundesregierung gibt es keine konkrete Erwartung an die Gastronomie, die Steuerersparnis vollständig an die Verbraucher weiterzugeben. An dieser Stelle verweist die Bundesregierung auf empirische Studien, welche im Zusammenhang mit der temporären Umsatzsteuersenkung während der Corona-Pandemie entstanden sind. Diese Studien zeigen, dass Umsatzsteuer-Senkungen häufig nur teilweise an die Verbraucher weitergegeben werden. Im Lebensmitteleinzelhandel etwa lag die Weitergabe der Steuersenkung aus der Corona-Zeit auskunftsgemäß bei rund 70%. Aber auch eine nur unvollständige Weitergabe der Steuersenkung an die Verbraucher kann dennoch nach Auffassung der Bundesregierung als im Sinne des Ziels angesehen werden, wenn die Maßnahme die Angebotsseite stärken soll. Die Bundesregierung betrachtet dies als zielkonform. Grundsätzlich bestimmen die Marktbedingungen und unternehmerischen Entscheidungen, ob die Entlastung in Form von günstigeren Preisen, Investitionen oder anderen Maßnahmen umgesetzt wird. Dies liegt in der Verantwortung der Unternehmen und ist unabhängig von der Branche.
Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort zudem darauf hin, dass politische Entscheidungen zur Umsatzsteuer grundsätzlich ausgewogen getroffen werden. Mechanismen wie öffentliche Konsultationen, transparente Anhörungen und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren sorgen für die Einbindung aller relevanten Interessen. Gleichzeitig werden Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten innerhalb der Bundesregierung eingehalten. Eine umfassende Reform des Umsatzsteuerrechts wird jedoch nicht angestrebt; dies ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen.
Die geplante Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab 2026 wird weiterhin als vordringliche Maßnahme angesehen, um die Branche gezielt zu stärken. Sie steht im Gesamtkontext anderer steuerpolitischer Vorhaben und ist priorisiert im Vergleich zu anderen Reformvorschlägen, die derzeit nicht im Regierungsprogramm enthalten sind.
Die steuerliche Förderung wird voraussichtlich im 30. Subventionsbericht der Bundesregierung (Berichtszeitraum 2023 bis 2026) dargestellt, sobald die Maßnahme beschlossen und umgesetzt ist. Bis dahin bleibt die finale Umsetzung in der Praxis abzuwarten.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 9/2025
BC20250911