BGH-Urteil vom 21.2.2008, I ZR 142/05
Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen unter Verwendung der Begriffe „Buchführung“ und/oder „Buchführungsbüro“ werben, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang auf die zugelassenen Tätigkeiten (z.B. Buchen laufender Geschäftsvorfälle) im Einzelnen hinweisen.
[Leitsatz d. Red.]
Praxis-Info!
Problemstellung
Ein im Gewerberegister eingetragenes „Buchführungsbüro“ war im Branchentelefonbuch für die Jahre 2001/2002 und 2002/2003 unter der Rubrik „Buchführung“ verzeichnet – ohne Angabe der einzelnen zulässigen Tätigkeiten wie Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen.
Die klagende Steuerberaterkammer sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Sie erwirkte daher eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Inhaberin des „Buchführungsbüros“ untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und zu erbringen, entsprechend zu werben und ihr Gewerbe unter der Bezeichnung „Buchführungsbüro“ zu führen.
Selbst das folgende Angebot der Inhaberin des „Buchführungsbüros“ lehnte die Steuerberaterkammer ab: Neben der Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € sicherte sie zu, nicht im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit „Buchführung“ und/oder „Buchführungsbüro“ zu werben und/oder derartige Arbeiten zu erbringen – außer sie weise im gleichen Zusammenhang mit diesen Begriffen darauf hin, dass das „Buchen laufender Geschäftsvorfälle“, die „laufende Lohnabrechnung“ und das „Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“ gemeint sei.
Lösung
Nach Auffassung des BGH sind die Werbung und das Leistungsangebot der Inhaberin des „Buchführungsbüros“ im Branchentelefonbuch nach dem Sprachsinn auf die umfassende Übernahme von Buchführungsaufgaben im handelsrechtlichen wie auch steuerrechtlichen Sinn gerichtet. Es handelt sich somit um eine unlautere Wettbewerbshandlung. Deshalb dürfen Personen, die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG befugt sind (z.B. Bilanzbuchhalter/innen), nur dann mit dem Begriff „Buchführung“ werben und sich als Buchhalter bezeichnen, wenn sie dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG im Einzelnen aufführen.
Auch wenn der Gewerbetreibende mit seiner Anmeldung in erster Linie eine öffentlich-rechtliche Pflicht erfülle, ändere dies nichts daran: Die Eintragung erfolgt auch zu Zwecken des Wettbewerbs.
Allerdings: Durch die von der Inhaberin des „Buchführungsbüros“ zuletzt abgegebene Unterlassungserklärung ist die Gefahr der Wiederholung eines möglichen wettbewerbswidrigen Werbeverhaltens ausgeräumt. Denn sie hat sich darin verpflichtet, mit den Begriffen „Buchführung“ und/oder „Buchführungsbüro“ nur „im gleichen Zusammenhang“ mit der Angabe der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten zu werben; dies entspricht dem Erfordernis des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG, diese Tätigkeiten „dabei“ anzugeben.
Praxishinweis: Das BGH-Urteil bezieht sich auf die bisherige Gesetzesregelung in § 8 Abs. 4 StBerG, welche zu den Werbebefugnissen von Buchhaltern, Steuerfachwirten und Bilanzbuchhaltern bis Anfang April 2008 galt. Nach dieser Vorschrift konnten sie unter Verwendung ihrer Berufsbezeichnung werben, und es gab im Rahmen der Werbung keine „Tabubegriffe“ mehr. Voraussetzung war jedoch: Die geprüften Bilanzbuchhalter/innen listen bei jeder Werbemaßnahme die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG auf („Buchen laufender Geschäftsvorfälle“, „laufende Lohnabrechnung“, „Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“). Diese ausdrückliche Pflicht zur Nennung der angebotenen Tätigkeiten (nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG) im Einzelnen ist mit dem Inkrafttreten der 8. Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 12.4.2008 entfallen. Stattdessen dürfen selbstständige Bilanzbuchhalter/innen zwar noch mit ihrer Berufsbezeichnung werben, sie dürfen dabei aber nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Empfehlung: „Bilanzbuchhalter/innen, die keine Vorreiterrolle mit allen Prozessrisiken spielen wollen, sollten sich so lange, bis eine gefestigte Rechtsprechung vorliegt, an der bisherigen Rechtslage orientieren und im Zweifel weiterhin sämtliche von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufführen“ (von Schubert, BC 4/2008, S. 90 ff.). |
[Anm. d. Red.]
BC 8/2008
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