Referentenentwurf für eine Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 10.9.2012
Die Gebührensätze für
– Beratung (Tabelle A, Gegenstandswert),
– Abschlusserstellung (Tabelle B, Gegenstandswert),
– Buchführung (Tabelle C, Gegenstandswert),
– Landwirtschaft (Tabelle D, Betriebsfläche/Jahresumsatz) und
– Rechtsbehelfe (Tabelle E, Gegenstandswert)
sind erstmalig seit Inkrafttreten der Steuerberatergebührenverordnung im Jahr 1982 im Jahr 1998 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden (Tabellen A bis E als Anlagen 1 bis 5 zur Steuerberatergebührenverordnung – StBGebV). Nunmehr ist eine lineare Erhöhung der Tabellenwerte um 5% vorgesehen.
Darüber hinaus sind folgende Änderungen geplant:
- Erhöhung der Zeitgebühr (von bislang 19 bis 46 €) auf 30 bis 70 € je angefangene halbe Stunde. Die Zeitgebühr gilt nur für bestimmte Tätigkeiten, die in § 24 Abs. 4 StBGebV aufgeführt sind (z.B. Anfertigen eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG oder Anfertigen eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 EStG).
- Erhöhung der Höchstgebührengrenze bei der Beratungsgebühr von 180 € auf 190 € (u.a. für ein erstes Beratungsgespräch; § 21 Abs. 1 Satz 2 StBGebV).
- Erhöhung einiger Mindestgegenstandswerte: Für das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung beläuft sich der Mindestgegenstandswert unverändert auf mindestens 1.000 € (gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 15 StBGebV). Beim Anfertigen der Umsatzsteuer-Voranmeldung – sowie auch ergänzender Anträge und Meldungen, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung stehen (z.B. Zusammenfassende Meldung) – beträgt der Mindestgegenstandswert statt bislang 500 € künftig mindestens 650 € (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV). Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei Privatpersonen (Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten) ist der Gegenstandswert der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8.000 € (bislang 6.000 €; § 27 Abs. 1 Satz 2 StBGebV).
Die Gebührenerhöhung für Steuerberater soll sich insgesamt auf rund 16% belaufen.
Beispiel zur Vergütungsermittlung beim Anfertigen einer Lohnsteuer-Anmeldung: Für das Anfertigen der Lohnsteuer-Anmeldung erhält der Steuerberater unverändert 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20% der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 €. Beläuft sich beispielsweise in einem kleineren Unternehmen (mit 100 Mitarbeitern) 20% der Summe der Arbeitslöhne (in Höhe von rund 600.000 € einschließlich sonstiger Bezüge) auf 120.000 € pro Monat, würde sich die Vergütung – bei monatlich abzuführender Lohnsteuer – etwa zwischen 75 € und 451 € pro Monat bewegen (1/20 bis 6/20 von 1.503 €). Der Mindestgegenstandswert von 1.000 € ist im Beispiel weit überschritten. |
Buchführung
Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3), während sich die Monatsgebühr für die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen auf 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3) beläuft (siehe § 33 Abs. 1 und Abs. 3 StBGebV).
Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwands ergibt (§ 33 Abs. 6 StBGebV).
Beispiel zur Vergütung von Buchführungsleistungen: Der Jahresumsatz eines kleineren Unternehmens beläuft sich auf 500.000 €; die Summe des Aufwands ist niedriger. Der Steuerberater betreut die Buchhaltung einschließlich des Kontierens. Behandlung: Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beläuft sich die Monatsgebühr zwischen rund 86 € und 517 € (2/10 bis 12/10 von 431 €). |
Bei der Lohnbuchführung decken die bisherigen Gebührensätze meist weder den Aufwand noch den Schwierigkeitsgrad und damit verbunden die Haftungsrisiken ab. Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung beispielsweise soll deshalb der Steuerberater künftig eine Vergütung in Höhe von 5,0 bis 25,0 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum in Rechnung stellen können. Bislang beläuft sich die Gebühr für diese Dienstleistung auf 2,60 bis 15,00 € (gemäß § 34 Abs. 2 StBGebV).
Beispiel zur Vergütung einer Lohnbuchführung: Ein kleineres Unternehmen beschäftigt 55 Arbeitnehmer. Die Lohnsteuer ist monatlich abzuführen. Der Steuerberater führt die Lohnkonten und fertigt die Lohnabrechnung an. Behandlung: Für diese Dienstleistungen können monatlich zwischen 275 € (5,0 € x 55) und 1.375 € (25,0 € x 55) in Rechnung gestellt werden. |
Künftig wird anstatt der Bezeichnung „Gebühr“ die Bezeichnung „Vergütung“ verwendet, d.h., die „Steuerberatergebührenverordnung“ soll in Zukunft „Steuerberatervergütungsverordnung“ lauten.
[Anm. d. Red.]
BC 10/2012
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