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Selbstständige/Berufsrecht
   

Im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft: Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen – Bedeutung für selbstständige Bilanzbuchhalter?

Christian Thurow

BFH-Entscheidung vom 20.5.2014, II R 44/12 (EuGH-Vorlage)

 

Dürfen in EU-Mitgliedstaaten ansässige und nach dortigem Recht zugelassene Steuerberatungsgesellschaften auch in Deutschland in dieser Funktion tätig werden? Nein, sagen Finanzamt und Finanzgericht (und wahrscheinlich auch die Steuerberaterkammern). Der BFH ist sich da aber nicht so sicher und legt den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Das Urteil wird auch für selbstständige Bilanzbuchhalter von Bedeutung sein.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Ausgangsfall erbrachte eine in mehreren europäischen Ländern ansässige Gesellschaft Steuerberatungsleistungen in Deutschland. Dabei wirkte sie u.a. bei der Anfertigung von Umsatzsteuererklärungen einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft mit.

Das Finanzamt erkannte die ausländische Steuerberatungsgesellschaft nicht als Bevollmächtigte der deutschen Kapitalgesellschaft für das Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren an. Begründung: Die Steuerberatungsgesellschaft (EU-Ausland) sei nicht befugt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Hiergegen erhob die ausländische Steuerberatungsgesellschaft erfolglos Klage beim erstinstanzlichen Finanzgericht.

In ihrer Revision rügt die ausländische Steuerberatungsgesellschaft die Verletzung der EU-rechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit. Die von ihr erbachten Leistungen wurden sämtlich in den Niederlanden erbracht. Dort ist die Gesellschaft zulässigerweise steuerberatend tätig.

 

 

Zwischenstand

Der BFH legt den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit ist vor allem in Art. 5 Richtlinie 2005/36/EG geregelt. Hier heißt es in Abs. 1:

 

„Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken, … wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (nachstehend ‚Niederlassungsmitgliedstaat‘ genannt) …“

 

Im weiteren Verlauf wird dem Dienstleister auch das Recht zugestanden, sich zur gelegentlichen Ausübung des Berufs in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben. Begibt er sich aber dauerhaft in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er den dortigen berufsrechtlichen Vorschriften.

 

 

Hinweis: Bedeutung für selbstständige Bilanzbuchhalter

Folgt man dem Wortlaut der Richtlinie 2005/36/EG, so dürften selbstständige Bilanzbuchhalter aus anderen EU-Staaten wie Österreich, Schweiz oder Großbritannien in Deutschland Dienstleistungen erbringen, die ihren deutschen Kollegen nicht gestattet sind (vgl. auch Bock, BC 2014, 271, Heft 7). Sie könnten hierzu selbst gelegentlich zu Mandantenbesuchen nach Deutschland reisen.

Sollten sie dauerhaft ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz nach Deutschland verlegen, würde die Begrenzung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) auf sie Anwendung finden (insbesondere § 6 Nr. 4 StBerG).

 

 

Des Weiteren wird die Dienstleistungsfreiheit in Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG geregelt. Als Ausnahmetatbestand gilt aber gemäß Art. 17 dieser Richtlinie, wenn es sich bei der Dienstleistung um eine Tätigkeit handelt, die im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung den Angehörigen eines bestimmten Berufs vorbehalten ist. In einem solchen Fall findet Art. 16 keine Anwendung.

 

 

Hinweis: Bedeutung für selbstständige Bilanzbuchhalter

Folgt man dem Wortlaut der Richtlinie 2006/123/EG, so würden auch Bilanzbuchhalter aus anderen EU-Staaten von den Einschränkungen des StBerG doch betroffen sein.

 

 

Allerdings ist zu beachten: Gemäß Art. 56 u. 57 AEUV (EU-Arbeitsweisevertrag) sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten. Als Dienstleistungen gelten insbesondere freiberufliche Tätigkeiten.

 

 

Zwischenergebnis

Die Richtlinie 2005/36/EG erlaubt die Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch im EU-Ausland ansässige Steuerberater. Richtlinie 2006/123/EG scheint dies dagegen zu verbieten, da eine solche Tätigkeit im EU-Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung den Angehörigen eines bestimmten Berufs vorbehalten ist. Eine solche Einschränkung dürfte aber nach Art. 56 u. 57 AEUV nicht zulässig zu sein.

Es obliegt nun dem EuGH, hier Klarheit zu schaffen. Kommt der EuGH zu dem Schluss, dass gemäß der Richtlinie 2005/36/EG Steuerberatungsleistungen durch im EU-Ausland ansässige Berater erbracht werden dürfen, sollten die Berufsverbände der Bilanzbuchhalter prüfen, ob sie aufgrund der dann eindeutigeren Rechtsauffassung eine Novellierung des StBerG fordern sollten. Andernfalls würden sie in ihrem eigenen Land gegenüber Wettbewerbern aus dem EU-Ausland benachteiligt werden, da sie nicht den gleichen Leistungsumfang wie diese anbieten dürfen (sog. Inländerdiskriminierung).

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 8/2014

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