LG Dortmund, Versäumnisurteil vom 13.7.2017, 16 O 47/16 (rkr.)
Für selbstständige (Bilanz-)Buchhalter/innen reicht es unter Umständen nicht aus, in ihren Werbeauftritten anzugeben, kein (!) Steuerberater zu sein. Dies vor allem dann, wenn an anderer Stelle mit der Erbringung von Steuertipps geworben wird.
[Leitsatz d. Red.]