Referentenentwurf zum EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz – Änderung des Steuerberatungsgesetzes (Stand: 17.6.2004)
Fertigen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Die Befugnisse selbständiger Bilanzbuchhalter/innen in Deutschland – wie auch der Steuerfachwirte oder Buchhalter mit mindestens dreijähriger hauptberuflicher Buchhaltungstätigkeit – ergeben sich aus § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG. Nach bisheriger Rechtslage sind selbständige Bilanzbuchhalter/innen – neben der Durchführung rein mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen – lediglich berechtigt zum
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle,
- Erstellen laufender Lohnabrechnungen sowie
- Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen.
Diese Ausnahmeliste soll nun durch § 6 Nr. 5 StBerG-E erweitert werden. Danach soll das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nicht mehr gelten für „das Fertigen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, soweit diese Tätigkeit durch Personen erbracht wird, die die Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt erfolgreich abgelegt haben.“
Qualifikationsvoraussetzung ist (laut Gesetzesbegründung) „die von den Industrie- und Handelskammern abgenommene Bilanzbuchhalterprüfung“. Im Klartext: Buchhalter mit mindestens dreijähriger hauptberuflicher Buchhaltungstätigkeit sollen nach wie vor nicht berechtigt sein, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erstellen.
Kooperationen mit Steuerberatern
Bislang durften Steuerberater (gemäß § 56 StBerG) lediglich untereinander (mit Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten) sowie mit Angehörigen anderer Berufskammern (z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) eine Sozietät oder Bürogemeinschaft bilden.
Gemäß dem Gesetzeswortlaut von § 56 Abs. 5 StBerG-E soll eine Zusammenarbeit mit selbständigen Bilanzbuchhaltern z.B. in Form einer Bürogemeinschaft möglich sein – jedoch ohne Annahme gemeinschaftlicher Aufträge. Die Bildung einer „vollwertigen“ Sozietät oder Partnerschaft mit selbständigen Bilanzbuchhaltern ist somit auch künftig unzulässig:
„Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften dürfen eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt (Kooperation), eingehen. Diese Zusammenarbeit umfasst auch die Bildung einer Bürogemeinschaft. Die Zusammenarbeit ist auch mit Personen und Personenvereinigungen möglich, die nicht unter § 3 [StBerG] fallen. Auf die Kooperation ist hinzuweisen.“ (§ 56 Abs. 5 StBerG-E)
Eine Kooperation ist jede Form der Zusammenarbeit unterhalb Partnerschaft/Sozietät. Die Geschäftspartner nehmen getrennt Aufträge an und üben ihren Beruf selbständig auf eigene Rechnung aus (z.B. freie Mitarbeit). Kooperationen verfolgen u.a. den Zweck, Räume, Personal und Hilfsmittel ganz oder teilweise gemeinschaftlich zu nutzen.
Eine Zusammenarbeit mit selbständigen Bilanzbuchhaltern darf (laut Gesetzesbegründung) nicht die Einhaltung der Berufspflichten der Steuerberater gefährden (Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Verzicht auf berufswidrige Werbung).
Hinweis: Die Gesetzesbegründung zu § 56 Abs. 5 StBerG-E spricht von Kooperationen zwischen Berufsträgern (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) und Teilberufsträgern. Was unter dem Begriff der „Teilberufsträger“ zu verstehen ist, wird nicht erläutert. Sofern damit Personen gemeint sein sollten, die zum Teil Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, träfe dies auch auf IHK-geprüfte Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirte oder Buchhalter (mit mindestens dreijähriger hauptberuflicher Buchhaltungstätigkeit) zu. Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in jedem Fall Kooperationen mit Steuerberatern eingehen können; darauf wird ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 2 Satz 2 StBerG-E hingewiesen. |
Praxis-Info:
Deutschen selbständigen Bilanzbuchhaltern bleibt es wohl weiterhin verschlossen, ihren beruflichen Tätigkeitsbereich auf folgende Hilfeleistungen in Steuersachen zu erstrecken:
- Einrichten der Finanz- und Lohnbuchhaltung und
- Abschlussarbeiten im Bereich der Lohnbuchhaltung sowie vorbereitende Abschlussarbeiten im Bereich der Finanzbuchführung.
Österreichische Bilanzbuchhalter hingegen dürfen beispielsweise die Buchführung einrichten und – in bestimmten Grenzen (für kleinere Unternehmen) – Saldenlisten und Bilanz erstellen (vgl. Hundt/Markus/Grabau, BC 3/2002, S. 65).
Im Zuge der geplanten Möglichkeit für selbständige Bilanzbuchhalter, auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu fertigen (§ 6 Nr. 5 StBerG-E), müsste auch § 8 Abs. 4 StBerG entsprechend angepasst werden:
Danach dürfen selbständige Bilanzbuchhalter unter der Bezeichnung „Geprüfte Bilanzbuchhalter“ werben, sofern sie die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG (z.B. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, Lohnsteuer-Anmeldungen) im Einzelnen aufführen.
Streng genommen müsste das Zitiergebot nun um § 6 Nr. 5 StBerG-E – Fertigen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen – erweitert werden: Gerade die werbliche Bekanntmachung der geplanten Möglichkeit, Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellen zu können, dürfte für selbständige Bilanzbuchhalter/innen attraktiv sein. Nachteil: Der Leistungsbeschreibungskatalog würde dadurch noch umfangreicher und damit letztlich seine Werbewirksamkeit geschmälert. [Anm. d. Red.]
Hinweis:
Zum Referentenentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (im Rahmen des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes) hat der BVBC eine Stellungnahme (derzeit noch als Entwurf) verfasst, die im geschlossenen Mitgliederbereich ( www.bvbc.de) abgerufen werden kann.
Ausweitung der Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen
Der Referentenentwurf (vom 17.6.2004) sieht ferner eine Ausweitung der Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen vor (§ 4 Nr. 11 StBerG-E):
Bislang durften Lohnsteuerhilfevereine keine Hilfe in Steuersachen leisten, wenn ihre Mitglieder neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen. Künftig dürfen Lohnsteuerhilfevereine – diesbezüglich in zwei Ausnahmefällen – ihren Mitgliedern Hilfeleistung in Steuersachen gewähren (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG-E),
- sofern das Mitglied Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Aufgaben (§ 3 Nr. 12 EStG) und bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 1.848 EUR im Jahr (z.B. als Ausbilder, § 3 Nr. 26 EStG) erzielt,
- sofern das Mitglied ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (z.B. Beschäftigung einer Reinigungskraft) eingerichtet hat.
Mit dieser Ausweitung soll erreicht werden, dass die jüngsten Gesetzesänderungen im Kampf gegen Schwarzarbeit und zur Erleichterung des Engagements beispielsweise in Sportvereinen nicht in der Praxis an Mehrkosten für einen Steuerberater scheitern.
BC 8/2004
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