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Selbstständige/Berufsrecht
   

Selbstständige (Bilanz-)Buchhalter weiterhin nicht zur Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen berechtigt

BC-Redaktion

BVerfG-Beschluss vom 5.3.2018, 1 BvR 2288/17

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zum BFH-Urteil vom 7.6.2017, II R 22/15, nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Verfahrensmitteilung des BFH).

Demzufolge sind selbstständige (Bilanz-)Buchhalter auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt.


 

 

Praxis-Info!

In der August-Ausgabe von BC 2017, 345 f., wurden die Inhalte des besagten BFH-Urteils vom 7.6.2017 (II R 22/15) näher vorgestellt. Als eines der zentralen, seit Langem bekannten Argumente wurde seinerzeit genannt: Die richtige Erstellung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erfordere eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts. Das Fertigen der laufenden Lohnsteuer-Anmeldungen sei mit Blick auf den Schwierigkeitsgrad nicht vergleichbar mit der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Sofern dennoch komplexere Steuerrechtsfragen zur laufenden Lohnabrechnung auftauchen sollten, werde für gewöhnlich ein qualifizierter steuerlicher Berater hinzugezogen.


 

Praxishinweis:

Nach Auffassung des BFH ist ein Buchführungsprogramm nicht in der Lage, die Überprüfung der Buchführung durch einen steuerlich Fachkundigen zu ersetzen. Die Softwarelösung kann beispielsweise nicht erkennen, ob die in § 15 UStG bestimmten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und in welchem Voranmeldungszeitraum der Abzug gegebenenfalls vorzunehmen ist.

Unabhängig davon, dass sich in Zeiten der Digitalisierung (4.0) sehr viele buchhalterische Kontrolltätigkeiten beispielsweise durch Algorithmen bewältigen lassen, ist die Begründung des BFH aus einem anderen, noch triftigeren Grund nicht stichhaltig: Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle stellt ja gerade die Basis für die Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung dar. Im Rahmen der Kontierung und Verbuchung erfolgt die umsatzsteuerliche Zuordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle. Das zeigt schon der klassische Buchungssatz für einen Wareneinkauf auf Ziel:

 

Soll

 

Haben

Wareneingang

an

Kreditor

Vorsteuer

 

Diese Buchungsdaten werden in der jeweils eingesetzten Buchhaltungssoftware erfasst und dort mit Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerschlüsseln versehen oder den bereitgestellten Umsatzsteuer-Automatikkonten zugewiesen. Auf dieser Basis wird dann vom Buchführungsprogramm die Umsatzsteuer-Voranmeldung des betreffenden Voranmeldungszeitraums automatisiert erzeugt („Knopfdruck“, vgl. Pruns, BC 2017, 39 f., Heft 1). Im dargestellten Buchungsfall beispielsweise ist der unternehmerische Empfänger der Waren in dem Voranmeldungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt, in dem insbesondere

  • die Lieferung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist (Wareneingang) und
  • eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (siehe § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Dies gilt beim Leistungsempfänger unabhängig davon, ob eine Sollbesteuerung (Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten) oder ob eine Istbesteuerung (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten) vorliegt (vgl. Bathe, BC 2016, 114 f., Heft 3).

 

[Anm. d. Red.]                  

 

 

BC 5/2018

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