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Selbstständige/Berufsrecht
   

Selbstständige (Bilanz-)Buchhalter/innen: Werbung mit den Begriffen „Lohnabrechnung“ und „Finanzbuchführung“

BC-Redaktion

LG München, Urteil vom 27.3.2018, 1 HK O 11493/17

 

Werben selbstständige (Bilanz-)Buchhalter mit den Begriffen „Lohnabrechnung“ und „Finanzbuchführung“, stellt dies keine Irreführung im Sinne des § 5 UWG dar. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Unternehmer, werden hierbei nicht davon ausgehen, dass der/die Selbstständige zur umfassenden Führung von Büchern (also nicht allein zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle) und zur steuerlichen Beratung befugt sein könnte.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Service-Rechenzentrum (GmbH) hat u.a. die Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle für seine Kunden übernommen. Auf dem Briefbogen der GmbH sind folgende Tätigkeiten aufgeführt:

„Lohnabrechnung, Finanzbuchführung, Zeiterfassung, EDV-Schulung, Adressverwaltung, Datenfernverarbeitung, Datenerfassung, EDV-Beratung“.

In einer Werbeanzeige warb die GmbH u.a. wie folgt: 

„Lohnabrechnung zum Festpreis

* für alle Betriebsgrößen

* inkl. aller benötigten Auswertungen

* inkl. aller elektronischen Meldungen …

Hierzu wurde die GmbH von der zuständigen Steuerberaterkammer abgemahnt. Grund: Die Verwendung der Bezeichnungen „Lohnabrechnung“ und „Finanzbuchführung“ erwecke den Eindruck, es würden alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten erbracht (u.a. auch Einrichtung und Abschluss des Lohnkontos sowie vorbereitende Abschlussbuchungen). Es fehle ein Hinweis auf die lediglich zulässigen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG:

  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle sowie Kontieren (die zugrunde liegenden Belege mit einem Buchungssatz versehen)
  • Erstellen laufender Lohnabrechnungen sowie
  • Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen.

Dies stelle, so die Steuerberaterkammer, eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne des § 5 UWG dar, die von einer Erbringung von Steuerberatungsleistungen ausgehen könnten.

Dem widerspricht die GmbH. Nach deren Auffassung seien die beanstandeten Begriffe nicht geeignet, die Interessen der Steuerberater zu gefährden. Da die GmbH als Rechenzentrum auftrete, sei bereits die befürchtete Irreführung im Sinne des § 5 UWG ausgeschlossen. Die Kunden würden nicht erwarten, dass die GmbH Bilanzen erstelle und Gewerbesteuerbeträge ermittle.

Bezüglich der Lohnabrechnung würden die von der Finanzverwaltung den Arbeitgebern via dem elektronischen ELSTAM-Verfahren zur Verfügung gestellten Daten übernommen. Die Fachkenntnisse oder das Eingreifen des Steuerberaters seien durch diese Automatisierung für den Vorgang der Lohnabrechnung nicht mehr erforderlich. Die Einrichtung des Lohnkontos, die Berechnung der Lohnsteuer sowie der Abschluss des Lohnkontos würden somit automatisch durch die Software erfolgen.

Sowohl eine steuerlich relevante Beratung bei der Wahl und Einrichtung des Buchführungssystems als auch die Erstellung der Jahresabschlüsse würde die GmbH nicht durchführen.

Last, not least sei ein ausdrücklicher Hinweis auf § 6 Nr. 4 StBerG bei Werbemaßnahmen nicht mehr erforderlich. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG sei die Werbung nur noch danach zu beurteilen, ob sie gegen das UWG verstoße.

 

 

Lösung

Das Landgericht (LG) München gab dem Service-Rechenzentrum (GmbH) recht.

Nach § 8 Abs. 4 StBerG ist es nicht mehr vorgeschrieben, dass ein Rechenzentrum auf § 6 Nr. 4 StBerG in seiner Werbung hinweisen muss. Eine Darstellung der Befugnisse genügt, sofern hier nicht gegen das UWG verstoßen wird.

Es kommt allerdings nicht darauf an, welche Tätigkeiten die GmbH in welchem automatisierten Verfahren und mit welcher Software erbringt. Ausschlaggebend ist, ob sich aufgrund des Briefkopfs und der Werbeanzeige die angesprochenen Verkehrskreise eine Hilfeleistung in Steuersachen vorstellen können (und deshalb irregeführt werden könnten). Insgesamt wirbt die GmbH nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, für die eine Zulassung im Sinne steuerberatender Berufe notwendig wäre.

Die von der GmbH verwendeten Begriffe der „Lohnabrechnung“ und „Finanzbuchführung“ sind keine gesetzlich im Steuerberatungsgesetz definierten und verwendeten Bezeichnungen. Als durchschnittlich und angemessen informierte Unternehmer, die von der Werbung angesprochen werden sollen, sind sicher nicht Unternehmer zu verstehen, die erstmals überhaupt als Unternehmer auf den Markt treten und völlig blauäugig falsche Vorstellungen von den Tätigkeiten eines Rechenzentrums im Rahmen einer Lohnabrechnung oder einer sonstigen Buchführung haben. Ein Unternehmer, der sich für die Dienstleistungen der GmbH interessiert, nämlich für die Auslagerung bestimmter Lohnabrechnungs- und Buchführungstätigkeiten, wird sich näher mit den angebotenen Leistungen der GmbH beschäftigen und nicht ohne Weiteres spontan zu einem Dienstleistungsanbieter wechseln.

Aufgrund des seit 1.1.2013 vorgeschriebenen automatischen Datenaustauschs nach dem ELSTAM-Verfahren stellt die Einrichtung eines Lohnkontos nicht mehr eine Hilfeleistung in Steuersachen dar. Diese Aufgabe ist somit nicht mehr den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

Beim Briefkopf kann aus den weiteren Begriffen (neben „Lohnabrechnung“ und „Finanzbuchführung“) wie „Datenerfassung“, „Adressverwaltung“ etc. sowie aus der Firmenbezeichnung („Rechenzentrum“ und „EDV-Buchungsservice“) ein verständiger aufmerksam informierter Unternehmer nicht den Schluss ziehen, die angebotene Dienstleistung gehe über die bloße Buchführung und Abrechnung hinaus. Die aus Sicht der Verkehrskreise unscharfen Begriffe müssen einen Unternehmer veranlassen, sich überhaupt erst einmal näher mit dem Angebot zu beschäftigen, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft.

Die in der Werbeanzeige angebotene Lohnabrechnung inklusive aller elektronischen Meldungen (Finanzamt und Krankenkassen) sowie aller benötigten Auswertungen lässt noch nicht den Schluss zu, hierunter seien mehr als die vollautomatisierte Datenerfassung, die durch das Finanzamt über ELSTAM vorgeschrieben ist, und mehr als die automatisierte Abrechnung zum Jahresende zu verstehen.

 


Praxisempfehlung:

In der Zeitschrift BC hat Rechtsanwalt Pruns ausdrücklich davor gewarnt, dass der bloße Hinweis auf § 6 Nr. 4 StBerG – ohne Aufzählung der erlaubten Tätigkeitenunzureichend ist (vgl. BC 2013, 411, Heft 9, und BC 2011, 311 ff., Heft 7). Danach darf das Wort „Buchhaltung“ durchaus verwendet werden; allerdings sollte immer unmittelbar deutlich gemacht werden, dass nur der Leistungsumfang nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG gemeint ist. Da diese Einschränkung in der Praxis häufig nicht beachtet wird, ist dies zur Hauptquelle für Abmahnungen durch die Steuerberaterkammern geworden.

Zulässig sind beispielsweise die folgenden Bezeichnungen (siehe Rahmen).

 


Petra Musterfrau

Geprüfte Bilanzbuchhalterin

 

Buchen laufender Geschäftsvorfälle

Laufende Lohnabrechnung

Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen


 Oder:

XYZ – Ihr Büro für laufende Buchhaltung!

Inhaberin: Petra Musterfrau

Geprüfte Bilanzbuchhalterin

 

Im Bereich der Hilfe in Steuersachen biete ich das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen an.

 


 BC 5/2018

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