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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Einmeldung von rückständigen Forderungen an Auskunfteien

Christian Thurow

Schleswig-Holsteinisches OLG Urt. v. 22.11.2024 – 17 U 2/24

 

Unternehmen, welche Vertragspartner der SCHUFA (Bonitätsauskunft) sind, können Schulden ihrer Kunden melden. Doch sind bei einer solchen Meldung einige Punkte zu beachten, wie nun aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) hervorgeht.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Energieversorger kündigte einem Kunden wegen Zahlungsverzug. Die Schlussrechnung setzte sich aus den Positionen „anteiliger Paketverbrauch“, Mahngebühr, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühr sowie einem „Saldo Vertragskonto“ zusammen. Der Zugang der Rechnung wird vom Kläger bestritten. Nachdem der Gläubiger (Energieversorger) die Forderung an ein Inkassounternehmen verkauft hatte, versandte das Inkassounternehmen eine weitere Mahnung. Der Kläger bestritt erneut, bisher eine Rechnung oder Mahnung erhalten zu haben. Außerdem wies er die Rechnung als „überhöht und überzogen“ zurück und erbat die Übersendung einer korrigierten Rechnung.

Das Inkassounternehmen veranlasste die Aufnahme der streitgegenständlichen Forderung als Negativeintrag in den Datenbestand der SCHUFA, was den Score (Punktestand/-wert, Wahrscheinlichkeitswert über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit) des Klägers negativ beeinträchtigte. In der Folge wurden mehrere Anträge des Klägers von Versicherungen und anderen Anbietern abgelehnt. Der Kläger begehrte daraufhin die Streichung des Negativeintrags und Schmerzensgeld.

 

 

Lösung

Das Schleswig-Holsteinische OLG gibt dem Kläger teilweise recht. Aus dem sehr umfänglichen Urteil sind einige Aspekte besonders hervorzuheben:

  • Bestand und Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderung sind zweifelhaft: Die Rechnung ist vom Kläger bestritten worden. Die dabei verwendete Wortwahl – überhöht und überzogen – zeigt an, dass die Rechnung der Höhe nach für den Kläger nicht nachvollziehbar und auch so nicht akzeptiert war. Eine korrigierte Rechnung oder Erklärung der einzelnen Rechnungspositionen wurde nicht versandt. Ein Bestreiten der Forderung ist ein Ausschlusskriterium für die Meldung an eine Auskunftei gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).
  • Kein Nachweis der Mahnung vor Einmeldung der Forderung: Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a BDSG i.V.m. Nr. 4 Buchst. c BDSG dürfen nur solche Forderungen eingemeldet werden, bei denen der Schuldner zuvor mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist. Außerdem ist er über eine mögliche Meldung an eine Auskunftei zu unterrichten. Im Ausgangsfall hat der Schuldner den Erhalt von Rechnung und Mahnung bestritten. Der Gläubiger konnte im Rahmen des Gerichtsprozesses die Zustellung von Rechnung und Mahnung vor Einmeldung der Forderung nicht nachweisen.
  • Trennung von Haupt- und Nebenforderung: In seinem Leitsatz wird das OLG hier sehr deutlich. Wenn Haupt- und Nebenforderungen (der Darstellung nach) nicht klar voneinander getrennt werden, so ist die gesamte Einmeldung unrechtmäßig. Im Ausgangsfall war dies aufgrund der Vermischung von Vertragsforderungen mit Nichterfüllungsschaden und Mahngebühren der Fall.

Anders als vom Kläger gefordert, löst die rechtswidrige Einmeldung indes kein Schmerzensgeld aus. Es ist nicht offensichtlich, dass dem Kläger wegen der Negativmeldung ein Schaden entstanden ist. Aufgrund der individuellen Historie des Klägers (Privatinsolvenz, Verweigerung der Abgabe einer Vermögensauskunft) ist bereits von einem niedrigen Score auszugehen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die angestrebten Vertragsverhältnisse lediglich aufgrund dieser einen speziellen rechtswidrigen Negativmeldung abgelehnt wurden.

Allerdings steht dem Kläger als Schadensersatz die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 280,60 € zu.

 

 

Praxishinweis:

 

Die erste Mahnung muss mindestens vier Wochen zurückliegen, bevor die Einmeldung eines Negativeintrags bei der SCHUFA erfolgen kann.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 12/2024

BC20241225

 

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